Bürgergeld einfach erklärt: So funktionierte die Grundsicherung nach SGB II

Das Bürgergeld unterstützte von Januar 2023 bis Juni 2026 Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und verwertbarem Vermögen sichern konnten. Zuständig waren die Jobcenter. Dabei musste man nicht arbeitslos sein: Auch Erwerbstätige konnten unter den gesetzlichen Voraussetzungen ergänzende Leistungen erhalten.

Historische Einordnung: Diese Seite erklärt die Bürgergeld-Rechtslage von 2023 bis Juni 2026. Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine reformierte Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Geldleistung heißt Grundsicherungsgeld.

Was war das Bürgergeld?

Das Bürgergeld gehörte zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Zum 1. Januar 2023 löste es Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ab. Die Grundstruktur des SGB II blieb bestehen, gleichzeitig wurden zahlreiche Regeln verändert.

Vereinfacht hatte das System zwei zentrale Aufgaben:

  • den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern und
  • erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung zu unterstützen.

Die vorherige Phase mit Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Hartz IV bis Ende 2022 wird auf Hartz4Antrag.de historisch eingeordnet.

Wer konnte Bürgergeld erhalten?

Ein Anspruch konnte bestehen, wenn die Voraussetzungen des SGB II erfüllt waren. Dazu gehörte insbesondere, dass eine Person:

  • das maßgebliche Erwerbsalter erreicht, die gesetzliche Altersgrenze aber noch nicht erreicht hatte,
  • erwerbsfähig war,
  • hilfebedürftig war und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Als erwerbsfähig galt grundsätzlich, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten konnte.

Hilfebedürftigkeit bedeutete vereinfacht, dass der Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen, zu berücksichtigendem Vermögen oder anderen vorrangigen Leistungen gedeckt werden konnte.

Wichtig: Arbeitslosigkeit war keine Voraussetzung. Wer arbeitete, dessen Einkommen aber nicht ausreichte, konnte ebenfalls ergänzendes Bürgergeld erhalten. Umgangssprachlich wurde häufig von „Aufstocken“ gesprochen.

Was war eine Bedarfsgemeinschaft?

Bei der Berechnung betrachtete das Jobcenter häufig nicht nur eine einzelne Person, sondern die sogenannte Bedarfsgemeinschaft.

Dazu konnten unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise gehören:

  • die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person,
  • Ehe- oder Lebenspartner,
  • Partner einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sowie
  • unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken konnten.

Die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft beeinflusste sowohl die Höhe des Bedarfs als auch die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen.

Wie wurde der Bürgergeld-Anspruch berechnet?

Vereinfacht wurde zunächst ermittelt, welcher Bedarf bestand. Anschließend wurde geprüft, welches Einkommen nach den damaligen Vorschriften anzurechnen war.

Regelbedarf
+ Mehrbedarfe
+ berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung
= Gesamtbedarf
− anrechenbares Einkommen
= möglicher Bürgergeld-Anspruch

Die tatsächliche Berechnung konnte deutlich komplexer sein. Je nach Fall spielten weitere Bedarfe, Freibeträge und Absetzbeträge eine Rolle.

Für eine rechnerische Einordnung während der Bürgergeld-Zeit gibt es den Bürgergeld-Rechner.

Regelbedarf: Geld für den laufenden Lebensunterhalt

Der Regelbedarf war ein monatlicher Pauschalbetrag für den laufenden Lebensunterhalt.

Daraus sollten unter anderem Ausgaben finanziert werden für:

  • Lebensmittel,
  • Kleidung,
  • Haushaltsstrom ohne Heizstrom,
  • Telekommunikation,
  • Haushaltsbedarf und
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Die Höhe richtete sich nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe. Dabei wurde beispielsweise zwischen Alleinstehenden, Partnern sowie Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersgruppen unterschieden.

Die Beträge wurden während der Bürgergeld-Zeit mehrfach angepasst. Einen Überblick gibt die Seite zu Regelsatz, Regelbedarf und Mehrbedarf.

Unterkunft und Heizung

Zusätzlich zum Regelbedarf konnten berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung zum Bedarf gehören.

Dazu zählten beispielsweise:

  • Kaltmiete,
  • berücksichtigungsfähige Nebenkosten und
  • Heizkosten.

Für die Unterkunft galten besondere Regeln zur Angemessenheit. Während der Bürgergeld-Zeit bestanden außerdem zeitweise besondere Karenzregelungen.

Miete und Heizkosten waren deshalb von den Ausgaben zu unterscheiden, die bereits durch den Regelbedarf abgedeckt werden sollten.

Was waren Mehrbedarfe?

Bestimmte Lebenssituationen konnten einen zusätzlichen Bedarf verursachen. Das SGB II sah dafür sogenannte Mehrbedarfe vor.

Sie konnten unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise relevant sein bei:

  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung,
  • bestimmten gesundheitlich bedingten Ernährungsanforderungen,
  • bestimmten Teilhabe- oder Eingliederungsleistungen oder
  • dezentraler Warmwassererzeugung.

Mehrbedarfe kamen zusätzlich zum jeweiligen Regelbedarf hinzu.

Wie wurde Einkommen berücksichtigt?

Eigenes Einkommen wurde nicht zwangsläufig vollständig vom Bürgergeld abgezogen.

Zunächst musste geprüft werden, welches Einkommen nach dem SGB II überhaupt zu berücksichtigen war. Anschließend konnten gesetzliche Freibeträge und Absetzbeträge berücksichtigt werden.

Relevant sein konnten beispielsweise:

  • Arbeitsentgelt,
  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • bestimmte Sozialleistungen und
  • Kindergeld.

Insbesondere bei Erwerbseinkommen blieben bestimmte Teile anrechnungsfrei.

Welche Rolle spielte Vermögen?

Neben dem Einkommen wurde grundsätzlich auch vorhandenes Vermögen geprüft.

Dabei musste nicht jeder Vermögenswert vollständig eingesetzt werden. Das SGB II kannte Freibeträge sowie Vermögensgegenstände, die unter bestimmten Voraussetzungen geschützt waren.

Die Vermögensregeln wurden während der Bürgergeld-Zeit mehrfach verändert. Bei historischen Fällen ist deshalb entscheidend, welche Rechtslage im jeweiligen Leistungszeitraum galt.

Wie wurde Bürgergeld beantragt?

Bürgergeld wurde grundsätzlich auf Antrag erbracht. Zuständig war das Jobcenter.

Ein wichtiger Grundsatz war, dass ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurückwirkte.

Beispiel: Wurde der Antrag am 18. Mai gestellt und lagen die Voraussetzungen bereits seit Monatsbeginn vor, konnten Leistungen grundsätzlich ab dem 1. Mai berücksichtigt werden.

Welche Angaben und Nachweise typischerweise erforderlich waren, erklärt der Ratgeber zum Bürgergeld-Antrag.

Wie wurde Bürgergeld ausgezahlt?

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wurden grundsätzlich monatlich im Voraus erbracht.

Das Geld für einen neuen Monat sollte deshalb zum Monatsbeginn verfügbar sein. Die Überweisung erfolgte in der Praxis regelmäßig bereits gegen Ende des Vormonats.

Wochenenden und Feiertage konnten beeinflussen, an welchem Bankarbeitstag die Zahlung auf dem Konto eintraf.

Mehr dazu findest du unter Bürgergeld-Auszahlung.

Welche Pflichten bestanden gegenüber dem Jobcenter?

Mit dem Leistungsbezug waren verschiedene Mitwirkungspflichten verbunden.

Je nach Situation konnten dazu beispielsweise gehören:

  • notwendige Angaben und Nachweise einzureichen,
  • Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen,
  • Termine beim Jobcenter wahrzunehmen und
  • an vorgesehenen Schritten zur Eingliederung mitzuwirken.

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten Pflichtverletzungen zu Leistungsminderungen führen. Auch diese Regeln änderten sich während der Bürgergeld-Zeit.

Was folgte auf das Bürgergeld?

Das Bürgergeld blieb bis zum 30. Juni 2026 die Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts innerhalb der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Zum 1. Juli 2026 folgte das Grundsicherungsgeld. Neben der Bezeichnung änderten sich mehrere Regeln des SGB II.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Leistungsphasen erklären wir im Vergleich Bürgergeld und Grundsicherungsgeld.

Heutige Rechtslage: Aktuelle Informationen zu Anspruch, Höhe, Antrag und Berechnung findest du auf Grundsicherungsgeld.de.

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