Bürgergeld vs. Grundsicherungsgeld: Das änderte sich im Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld abgelöst. Dabei änderte sich nicht nur der Name der Geldleistung. Die Reform brachte unter anderem neue Regeln bei Vermögen, Unterkunft, Vermittlung und Leistungsminderungen.

Die Regelbedarfe änderten sich durch den Systemwechsel dagegen nicht: Für Alleinstehende und Alleinerziehende galten auch nach dem 1. Juli 2026 weiterhin 563 Euro monatlich.

Stichtag: Die Bürgergeld-Regeln galten grundsätzlich bis zum 30. Juni 2026. Die neue Grundsicherung trat am 1. Juli 2026 in Kraft. Für einzelne bereits laufende Fälle bestehen Übergangsregelungen.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

BereichBürgergeld bis Juni 2026Grundsicherungsgeld ab Juli 2026
GeldleistungBürgergeldGrundsicherungsgeld
Regelbedarf Alleinstehende 2026563 €563 €
VermögenEinjährige Karenzzeit mit erhöhtem geschütztem VermögenKeine Vermögens-Karenzzeit; Freibeträge abhängig vom Lebensalter
UnterkunftEinjährige Karenzzeit für die Angemessenheit der UnterkunftskostenKarenzzeit bleibt grundsätzlich bestehen, aber neue Obergrenzen und Prüfregeln gelten
VermittlungNachhaltige Eingliederung und Qualifizierung standen stärker im VordergrundVermittlungsvorrang wurde gestärkt
PflichtverletzungenGestaffelte MinderungsregelungenGrundsätzlich 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei einer Pflichtverletzung
Jobcenter-TermineBisherige Bürgergeld-Regeln zu MeldeversäumnissenNeues Instrumentarium bei wiederholten Meldeversäumnissen
Laufende BescheideBürgergeld-BescheideBestehende Bescheide bleiben grundsätzlich gültig; allein wegen der Umstellung ist kein neuer Antrag nötig

1. Aus Bürgergeld wurde Grundsicherungsgeld

Zum 1. Juli 2026 änderte sich die Bezeichnung der Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Bürgergeld zu Grundsicherungsgeld.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende blieb weiterhin im SGB II geregelt und die Jobcenter blieben zuständig.

Es handelte sich deshalb nicht um die Einführung eines vollständig neuen Sozialleistungssystems. Gleichzeitig war die Reform aber deutlich mehr als eine reine Umbenennung, weil mehrere materielle Vorschriften verändert wurden.

Übergangsphase: Behörden dürfen den Begriff „Bürgergeld“ noch bis Ende 2026 verwenden. Deshalb kann die alte Bezeichnung auch nach dem 1. Juli 2026 noch auf einzelnen Schreiben, Formularen oder Online-Angeboten auftauchen.

2. Der Regelbedarf blieb beim Wechsel unverändert

Der Systemwechsel zum 1. Juli führte nicht zu einer Kürzung des Regelbedarfs.

Die Regelbedarfe waren bereits zum 1. Januar 2026 gegenüber 2025 unverändert geblieben.

Für 2026 galten unter anderem:

PersonengruppeRegelbedarf 2026
Alleinstehende und Alleinerziehende563 €
Volljährige Partner, je Person506 €
Volljährige 18–24 Jahre in den vorgesehenen Fällen451 €
Jugendliche 14–17 Jahre471 €
Kinder 6–13 Jahre390 €
Kinder 0–5 Jahre357 €

Die rechnerische Fortschreibung hätte 2026 eigentlich zu niedrigeren Beträgen geführt. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes blieben die bisherigen Regelbedarfe jedoch bestehen.

Der Wechsel vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld änderte daran zum 1. Juli nichts.

3. Deutlich andere Regeln beim Vermögen

Eine der größeren Änderungen betraf das Vermögen.

Während des Bürgergeldes galt bei erstmaligem Leistungsbezug grundsätzlich eine einjährige Karenzzeit. Während dieser Zeit war Vermögen bis zu erhöhten Grenzen geschützt.

Beim Grundsicherungsgeld wurde diese Vermögens-Karenzzeit abgeschafft.

Stattdessen gelten seit Juli 2026 Freibeträge, die sich am Lebensalter der jeweiligen Person orientieren:

AlterVermögensfreibetrag
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 €
ab dem 31. Lebensjahr10.000 €
ab dem 41. Lebensjahr12.500 €
ab dem 51. Lebensjahr20.000 €

Geschützte Vermögensgegenstände wie angemessener Hausrat, bestimmte Altersvorsorge und grundsätzlich ein angemessenes Kraftfahrzeug bleiben davon zu unterscheiden.

Übergangsregel für laufende Bewilligungszeiträume

Beim Stichtag 1. Juli gibt es eine wichtige Besonderheit:

Hat ein Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gelten für diesen Zeitraum grundsätzlich noch die bis Ende Juni geltenden Vermögensregeln weiter.

Die strengeren neuen Vermögensregeln trafen deshalb nicht zwangsläufig jeden laufenden Leistungsfall bereits unmittelbar am 1. Juli.

4. Die Karenzzeit bei den Wohnkosten wurde nicht komplett abgeschafft

Hier gibt es einen wichtigen Unterschied zur teilweise verkürzten Berichterstattung über die Reform:

Die einjährige Karenzzeit bei den Unterkunftskosten besteht grundsätzlich weiter.

Neu ist jedoch, dass während dieser Karenzzeit nicht mehr jede beliebig hohe Unterkunft vollständig anerkannt werden muss.

Seit Juli 2026 werden die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich nur bis zum Eineinhalbfachen der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze geschützt.

Darüber hinaus können weitere Grenzen greifen, beispielsweise:

  • kommunal festgelegte Quadratmeterhöchstmieten und
  • Regelungen bei Mietverträgen, die gegen die Mietpreisbremse verstoßen.

Härtefälle und insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern können besonders berücksichtigt werden.

Der entscheidende Unterschied: Beim Vermögen wurde die Karenzzeit abgeschafft. Bei den Unterkunftskosten besteht sie dagegen grundsätzlich weiter, wurde aber deutlich begrenzt.

5. Der Vermittlungsvorrang wurde gestärkt

Mit der Reform wurde die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung wieder stärker priorisiert.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Weiterbildung oder Qualifizierung generell keine Rolle mehr spielen.

Das Jobcenter soll weiterhin prüfen, was für eine nachhaltige Eingliederung sinnvoll ist. Kann eine Person unmittelbar und nachhaltig in Arbeit vermittelt werden, erhält diese Vermittlung jedoch stärkeres Gewicht.

Insbesondere bei jüngeren Leistungsberechtigten bleiben Ausbildung und Qualifizierung wichtige Instrumente.

6. Neue Regeln bei Pflichtverletzungen

Auch die Leistungsminderungen wurden verändert.

Beim Bürgergeld bestanden gestaffelte Minderungsregelungen. Seit Juli 2026 gilt bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II grundsätzlich:

Das Grundsicherungsgeld wird um 30 Prozent des jeweils maßgebenden Regelbedarfs gemindert.

Die Minderung kann wieder aufgehoben werden, wenn die betroffene Person ihre Pflicht erfüllt oder ernsthaft und nachhaltig erklärt, künftig mitzuwirken. Dabei gelten gesetzliche Mindest- und Höchstzeiträume.

Außerdem bestehen Schutzregelungen, beispielsweise für außergewöhnliche Härtefälle.

7. Strengere Folgen bei wiederholten Terminversäumnissen

Auch bei Terminen im Jobcenter wurde die Verbindlichkeit erhöht.

Bei wiederholten Meldeversäumnissen kann das Grundsicherungsgeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen jeweils um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert werden.

Für die Prüfung gelten weiterhin Anforderungen wie eine Rechtsfolgenbelehrung beziehungsweise Kenntnis der Folgen und die Möglichkeit, einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen darzulegen.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden durch die regulären Minderungen nicht entsprechend gekürzt.

8. Was geschah mit bestehenden Bürgergeld-Bescheiden?

Wer am 30. Juni 2026 bereits Bürgergeld erhielt, musste nicht allein wegen der Umbenennung einen neuen Antrag stellen.

Bestehende Bescheide blieben grundsätzlich weiter gültig. Auch die bekannten Online-Dienste und Formulare konnten während der Umstellung zunächst weiter verwendet werden.

Der Wechsel sollte deshalb nicht zu einer Unterbrechung laufender Leistungen führen.

War Grundsicherungsgeld also nur ein neuer Name für Bürgergeld?

Nein.

Die Grundstruktur des SGB II blieb zwar erhalten:

  • die Jobcenter blieben zuständig,
  • der Anspruch hing weiterhin von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit ab,
  • Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung blieben Bestandteile der Leistungsberechnung und
  • die Regelbedarfe änderten sich beim Stichtag 1. Juli nicht.

Gleichzeitig änderte die Reform mehrere zentrale Regeln – insbesondere bei Vermögen, Unterkunft, Vermittlung und Mitwirkungspflichten.

Der Übergang zum Grundsicherungsgeld war daher mehr als eine reine Namensänderung.

Was gilt heute?

Bürgergeld-Zahlung.de dokumentiert die Bürgergeld-Rechtslage und den Übergang im Jahr 2026.

Aktuelle Rechtslage: Die seit dem 1. Juli 2026 geltenden Regeln zu Anspruch, Vermögen, Unterkunft, Sanktionen, Antrag und Leistungsberechnung werden auf Grundsicherungsgeld.de fortlaufend behandelt.

Quellen und Rechtsgrundlagen