Bürgergeld 2023–2026: Regeln, Leistungen und Übergang

Das Bürgergeld war vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2026 die zentrale Geldleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Es löste Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ab und brachte zahlreiche Änderungen bei Regelbedarf, Vermögen, Unterkunft, Weiterbildung und der Zusammenarbeit mit den Jobcentern.

Bürgergeld-Zahlung.de dokumentiert diese Phase des SGB II und erklärt die wichtigsten damaligen Regeln zu Antrag, Regelsatz, Auszahlung, Berechnung, Unterkunft und weiteren Leistungen.

Historische Einordnung: Die Inhalte auf Bürgergeld-Zahlung.de beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Bürgergeld-Rechtslage von 2023 bis Juni 2026. Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld abgelöst.
Beginn: 1. Januar 2023
Ende der Bürgergeld-Phase: 30. Juni 2026
Rechtsgrundlage: SGB II
Zuständige Stellen: Jobcenter
Nachfolger: Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026

Was war das Bürgergeld?

Das Bürgergeld gehörte zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es unterstützte insbesondere erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und verwertbarem Vermögen sichern konnten.

Zum 1. Januar 2023 ersetzte das Bürgergeld die bisherigen Leistungen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Die Grundstruktur des SGB II blieb bestehen, gleichzeitig wurden zahlreiche Regelungen verändert.

Zum Leistungsumfang konnten insbesondere gehören:

  • der monatliche Regelbedarf,
  • Kosten für Unterkunft und Heizung,
  • Mehrbedarfe in bestimmten Lebenssituationen,
  • einmalige Bedarfe sowie
  • Leistungen zur Eingliederung, Qualifizierung und Weiterbildung.

Vom Hartz-IV-System zum Bürgergeld

Mit dem Bürgergeld begann 2023 eine neue Phase der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Vorgängerregelungen zu Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Hartz IV bis Ende 2022 werden auf Hartz4Antrag.de historisch eingeordnet.

Die Bürgergeld-Reform wurde in mehreren Schritten umgesetzt.

Bis 31. Dezember 2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Die Leistungen des SGB II wurden umgangssprachlich vor allem mit dem Begriff „Hartz IV“ verbunden.

1. Januar 2023: Bürgergeld startet

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld wurden durch das Bürgergeld abgelöst. Gleichzeitig traten unter anderem höhere Regelbedarfe und neue Regelungen zu Vermögen und Unterkunft in Kraft.

1. Juli 2023: zweite Reformstufe

Weitere Änderungen folgten insbesondere bei Erwerbstätigenfreibeträgen, Weiterbildung, Qualifizierung und der Zusammenarbeit mit den Jobcentern.

2024 bis Juni 2026: Bürgergeld

Leistungsbeträge und einzelne Vorschriften wurden während der Bürgergeld-Zeit weiter angepasst.

1. Juli 2026: Grundsicherungsgeld

Das Bürgergeld wurde durch das Grundsicherungsgeld abgelöst und mehrere Regeln der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden erneut verändert.

Regelbedarf und Mehrbedarf beim Bürgergeld

Der Regelbedarf bildete die Grundlage für den laufenden Lebensunterhalt. Seine Höhe richtete sich insbesondere nach Alter und Haushaltskonstellation.

Daneben konnten unter den gesetzlichen Voraussetzungen Mehrbedarfe hinzukommen, beispielsweise bei Schwangerschaft, Alleinerziehung oder bestimmten gesundheitlichen Situationen.

Die Regelbedarfe wurden während der Bürgergeld-Zeit mehrfach angepasst. Die Entwicklung und die unterschiedlichen Regelbedarfsstufen dokumentieren wir im Ratgeber zu Regelsatz, Regelbedarf und Mehrbedarf beim Bürgergeld.

Bürgergeld beim Jobcenter beantragen

Bürgergeld wurde grundsätzlich auf Antrag erbracht. Zuständig war das jeweilige Jobcenter.

Für die Prüfung des Anspruchs waren je nach Situation insbesondere Angaben und Nachweise zu folgenden Bereichen erforderlich:

  • Personen und Bedarfsgemeinschaft,
  • Wohnung und Kosten der Unterkunft,
  • Einkommen,
  • Vermögen sowie
  • weiteren für den Leistungsanspruch relevanten Umständen.

Wie das Antragsverfahren während der Bürgergeld-Zeit funktionierte, erklärt unser Ratgeber zum Bürgergeld-Antrag.

Miete und Kosten der Unterkunft beim Bürgergeld

Neben dem Regelbedarf konnten auch die Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Dazu gehörten insbesondere die angemessenen Aufwendungen für Miete, kalte Betriebskosten und Heizkosten.

Welche Unterkunftskosten als angemessen galten, hing grundsätzlich von den örtlichen Richtwerten des zuständigen Jobcenters beziehungsweise kommunalen Trägers ab. Während der Bürgergeld-Zeit galten außerdem besondere Regelungen zur Karenzzeit bei den Unterkunftskosten.

Die damaligen Regeln, regionale Mietobergrenzen und die Entwicklung der Kosten der Unterkunft erklären wir im Ratgeber zur Bürgergeld-Miete und den Kosten der Unterkunft.

Bürgergeld-Auszahlung

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wurden grundsätzlich monatlich im Voraus erbracht. Die Zahlung für einen neuen Monat erfolgte deshalb regelmäßig bereits zum Ende des Vormonats.

Wochenenden und Feiertage konnten beeinflussen, an welchem Bankarbeitstag die Überweisung erfolgte beziehungsweise wann das Geld tatsächlich auf dem Konto sichtbar war.

Das Auszahlungssystem und die damaligen Termine dokumentiert unser Bereich zur Bürgergeld-Auszahlung.

Bürgergeld berechnen

Die Höhe des Bürgergeldes richtete sich nach der individuellen Situation einer Person beziehungsweise Bedarfsgemeinschaft.

Vereinfacht setzte sich der Bedarf insbesondere aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Regelbedarf,
  • gegebenenfalls Mehrbedarfe sowie
  • berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung.

Dem ermittelten Bedarf wurde insbesondere das nach den damaligen Vorschriften anrechenbare Einkommen gegenübergestellt.

Der historische Bürgergeld-Rechner dient zur Einordnung der Berechnung während der Bürgergeld-Zeit.

Was änderte sich zum 1. Juli 2026?

Zum 1. Juli 2026 trat eine erneute Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft. Das Bürgergeld wurde durch das Grundsicherungsgeld abgelöst. Gleichzeitig änderten sich mehrere Regelungen des SGB II.

Zu den wesentlichen Änderungen gehörten unter anderem:

  • eine stärkere Ausrichtung auf die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung,
  • verbindlichere Mitwirkungspflichten,
  • geänderte Regeln bei Pflichtverletzungen und Terminversäumnissen,
  • die Abschaffung der bisherigen Karenzzeit beim Vermögen sowie
  • Änderungen bei den Kosten der Unterkunft.

Wer bereits Bürgergeld bezog, musste allein wegen der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld keinen neuen Antrag stellen. Bereits erlassene Bürgergeld-Bescheide blieben inhaltlich weiter gültig und die Leistungen wurden ohne Unterbrechung weitergezahlt. Endete der laufende Bewilligungszeitraum, war jedoch wie gewohnt ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich.

Eine ausführlichere Gegenüberstellung der beiden Rechtsstände enthält unser Ratgeber Bürgergeld und Grundsicherungsgeld im Vergleich.

Heutige Rechtslage: Aktuelle Informationen zu den seit Juli 2026 geltenden Regeln, Leistungsbeträgen, Antrag, Auszahlung und Berechnung finden sich auf Grundsicherungsgeld.de.

Warum frühere Bürgergeld-Regeln heute noch relevant sind

Die Bürgergeld-Zeit dauerte nur rund dreieinhalb Jahre, bildete aber eine eigenständige Phase der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die damalige Rechtslage kann auch heute noch relevant sein – beispielsweise bei älteren Bescheiden, Nachzahlungen, Rückforderungen, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren und bei der Einordnung früherer Leistungszeiträume.

Bürgergeld-Zahlung.de bleibt deshalb als Informationsangebot zur Bürgergeld-Rechtslage von 2023 bis Juni 2026 und zur Entwicklung des SGB II erhalten.

Weitere wichtige Themen aus der Bürgergeld-Zeit

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die historische Einordnung auf Bürgergeld-Zahlung.de stützt sich insbesondere auf gesetzliche Regelungen und Veröffentlichungen zuständiger Bundesbehörden.

Hinweis zu den Inhalten

Bürgergeld-Zahlung.de ist ein unabhängiges Informationsangebot und keine Behörde oder Rechtsberatungsstelle. Bei historischen Angaben ist die Rechtslage des jeweils behandelten Zeitraums maßgeblich. Frühere Bürgergeld-Regeln sollten deshalb nicht ungeprüft auf heutige Leistungsfälle übertragen werden.