Bürgergeld-Regelbedarf: Regelsatz, Mehrbedarf und einmalige Bedarfe

Der Regelbedarf war die Grundlage der laufenden Bürgergeld-Leistungen von 2023 bis Juni 2026. Seine Höhe richtete sich nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe. Zusätzlich konnten unter bestimmten Voraussetzungen Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie einzelne gesonderte Leistungen hinzukommen.

Die Begriffe Regelbedarf, Regelsatz, Mehrbedarf und einmaliger Bedarf beschreiben deshalb unterschiedliche Bestandteile des SGB-II-Leistungssystems.

Historische Einordnung: Diese Seite dokumentiert schwerpunktmäßig die Regelbedarfe während der Bürgergeld-Zeit von Januar 2023 bis Juni 2026. Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld abgelöst.

Regelbedarf und Regelsatz: Was ist der Unterschied?

Der Regelbedarf ist der gesetzlich vorgesehene monatliche Pauschalbetrag zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts.

Er umfasst insbesondere Ausgaben für:

  • Ernährung,
  • Kleidung,
  • Körperpflege,
  • Hausrat,
  • Haushaltsenergie ohne Heizung und Warmwassererzeugung sowie
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich einer angemessenen sozialen und kulturellen Teilhabe.

Der Begriff „Regelsatz" wird im Alltag häufig synonym verwendet. Im SGB II ist dagegen vor allem vom Regelbedarf und den unterschiedlichen Regelbedarfsstufen die Rede.

Kurz gesagt: „Regelsatz" ist der geläufige Alltagsbegriff. Für die konkrete Berechnung ist entscheidend, welcher gesetzliche Regelbedarf beziehungsweise welche Regelbedarfsstufe für eine Person gilt.

Wie hoch war der Bürgergeld-Regelbedarf?

Die Bürgergeld-Regelbedarfe änderten sich während der rund dreieinhalbjährigen Bürgergeld-Phase deutlich.

Zum Start am 1. Januar 2023 betrug der Regelbedarf für Alleinstehende 502 Euro. Zum 1. Januar 2024 stieg er auf 563 Euro. Dieser Betrag blieb anschließend auch 2025 und 2026 unverändert.

Regelbedarfsstufe2023202420252026
Stufe 1
Alleinstehende / Alleinerziehende
502 €563 €563 €563 €
Stufe 2
volljährige Partner, je Person
451 €506 €506 €506 €
Stufe 3
bestimmte Volljährige
402 €451 €451 €451 €
Stufe 4
Jugendliche 14–17 Jahre
420 €471 €471 €471 €
Stufe 5
Kinder 6–13 Jahre
348 €390 €390 €390 €
Stufe 6
Kinder 0–5 Jahre
318 €357 €357 €357 €

Die Werte 2023 und 2024 sowie die unveränderten Werte 2025/2026 sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales dokumentiert. Für 2026 hätte die rechnerische Fortschreibung bei Regelbedarfsstufe 1 eigentlich nur 557 Euro ergeben; wegen des gesetzlichen Besitzschutzes blieb es jedoch bei 563 Euro. :contentReference[oaicite:1]

Warum gab es 2025 und 2026 keine Erhöhung?

Nach der deutlichen Anhebung zum 1. Januar 2024 blieben die Regelbedarfe sowohl 2025 als auch 2026 unverändert.

Für 2026 hätte die gesetzliche Fortschreibung rechnerisch sogar niedrigere Beträge ergeben. Der gesetzliche Besitzschutz verhinderte jedoch, dass bereits geltende Regelbedarfe abgesenkt wurden.

Deshalb galten während des letzten Bürgergeld-Halbjahres 2026 weiterhin:

  • 563 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende,
  • 506 Euro je volljährigem Partner,
  • 451 Euro in Regelbedarfsstufe 3,
  • 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren,
  • 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren und
  • 357 Euro für Kinder bis 5 Jahre.

Diese Beträge änderten sich auch durch den Systemwechsel zum Grundsicherungsgeld am 1. Juli 2026 nicht. :contentReference[oaicite:2]

Die Regelbedarfsstufen einfach erklärt

Nicht jede Person innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft erhielt denselben Regelbedarf.

Entscheidend waren insbesondere Alter und Haushaltskonstellation.

Regelbedarfsstufe 1

Sie galt insbesondere für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene.

Regelbedarfsstufe 2

Sie galt für volljährige Partner. Jeder Partner erhielt den dafür vorgesehenen Betrag.

Regelbedarfsstufe 3

Sie betraf bestimmte volljährige Personen, für die weder Regelbedarfsstufe 1 noch 2 maßgeblich war.

Regelbedarfsstufen 4 bis 6

Bei Kindern und Jugendlichen richtete sich der Betrag nach dem Alter:

  • 14 bis 17 Jahre: Stufe 4,
  • 6 bis 13 Jahre: Stufe 5,
  • 0 bis 5 Jahre: Stufe 6.

Vom Hartz-IV-Regelsatz zum Bürgergeld

Die Bürgergeld-Regelbedarfe von 2023 knüpften unmittelbar an die letzten Hartz-IV-Regelbedarfe des Jahres 2022 an.

Für einen alleinstehenden Erwachsenen stieg der monatliche Betrag zum Systemwechsel beispielsweise von 449 Euro im Jahr 2022 auf 502 Euro im Jahr 2023.

Auch für die übrigen Regelbedarfsstufen gab es zum Bürgergeldstart deutliche Erhöhungen.

Den Übergang von den letzten Hartz-IV-Werten 2022 zu den ersten Bürgergeld-Werten 2023 dokumentiert Hartz4Antrag.de im Vergleich Hartz IV → Bürgergeld.

Was gehörte zum Regelbedarf?

Der Regelbedarf war als Pauschale für den laufenden Lebensunterhalt gedacht.

Dazu gehörten insbesondere:

  • Lebensmittel und alkoholfreie Getränke,
  • Kleidung und Schuhe,
  • Körperpflege,
  • Haushaltsstrom ohne die auf Heizung und Warmwasser entfallenden Anteile,
  • Telefon und Kommunikation,
  • Hausrat und kleinere Anschaffungen,
  • Mobilität im Alltag sowie
  • persönliche Bedürfnisse und soziale Teilhabe.

Leistungsberechtigte konnten grundsätzlich selbst entscheiden, wie sie den pauschalierten Regelbedarf verwenden. Dabei sollten auch unregelmäßig anfallende Ausgaben berücksichtigt werden. :contentReference[oaicite:3]

Miete und Heizung waren nicht im Regelbedarf enthalten

Die Kosten für Unterkunft und Heizung waren vom Regelbedarf zu unterscheiden.

Berücksichtigungsfähige Miet- und Heizkosten konnten als eigener Bedarf hinzukommen.

Deshalb bedeuteten beispielsweise 563 Euro Regelbedarf für eine alleinstehende Person im Jahr 2026 nicht, dass daraus zusätzlich die komplette Miete bezahlt werden musste.

Welche Unterkunftskosten tatsächlich berücksichtigt wurden, richtete sich nach den jeweiligen Regeln des SGB II und der konkreten Situation.

Was war ein Mehrbedarf?

Ein Mehrbedarf war ein zusätzlicher laufender Bedarf, der neben dem normalen Regelbedarf berücksichtigt werden konnte.

Das SGB II sah Mehrbedarfe für bestimmte Lebenssituationen vor.

Dazu gehörten unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise:

  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung,
  • bestimmte Voraussetzungen bei einer Behinderung,
  • medizinisch notwendige kostenaufwändige Ernährung,
  • dezentrale Warmwassererzeugung sowie
  • bestimmte besondere, laufende und unabweisbare Bedarfe.

Der Mehrbedarf war damit kein allgemeiner Bonus. Es musste jeweils ein gesetzlich vorgesehener zusätzlicher Bedarf vorliegen.

Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Schwangere konnten grundsätzlich ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf erhalten.

Dieser betrug grundsätzlich 17 Prozent des für die Schwangere maßgebenden Regelbedarfs.

Der Mehrbedarf bestand zusätzlich zum normalen monatlichen Regelbedarf.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Auch Alleinerziehende konnten einen Mehrbedarf erhalten.

Die Höhe richtete sich insbesondere nach:

  • der Anzahl der Kinder und
  • ihrem Alter.

Je nach Familienkonstellation konnte sich deshalb ein unterschiedlicher prozentualer Mehrbedarf ergeben.

Was waren einmalige Bedarfe?

Nicht jede notwendige Ausgabe musste aus dem normalen Regelbedarf finanziert werden.

§ 24 SGB II sah bestimmte gesondert zu erbringende einmalige Bedarfe vor.

Dazu gehörten insbesondere:

  • Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt und
  • bestimmte Bedarfe für orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte.

Diese Leistungen konnten unter den gesetzlichen Voraussetzungen gesondert erbracht werden und waren nicht bereits im normalen Regelbedarf enthalten. :contentReference[oaicite:4]

Wichtig: „Sonderbedarf" wird umgangssprachlich häufig für unterschiedliche zusätzliche Leistungen verwendet. Rechtlich sollte genauer zwischen Mehrbedarfen, einmaligen Bedarfen und einem unabweisbaren Bedarf nach § 24 SGB II unterschieden werden.

Erstausstattung ist nicht dasselbe wie Ersatzbeschaffung

Bei einmaligen Bedarfen spielte häufig eine wichtige Rolle, ob etwas erstmals benötigt wurde oder lediglich ein vorhandener Gegenstand ersetzt werden sollte.

Eine Erstausstattung konnte beispielsweise relevant sein:

  • bei der erstmaligen Einrichtung einer eigenen Wohnung,
  • nach bestimmten besonderen Lebenssituationen oder
  • bei Schwangerschaft und Geburt.

Geht dagegen beispielsweise eine bereits vorhandene Waschmaschine kaputt, handelt es sich regelmäßig nicht automatisch um eine neue Erstausstattung.

Was passierte bei einem unabweisbaren Bedarf?

Daneben kann ein Bedarf entstehen, der eigentlich vom Regelbedarf umfasst ist, aber im konkreten Fall unabweisbar ist und nicht selbst gedeckt werden kann.

Für solche Fälle sah § 24 Absatz 1 SGB II grundsätzlich ein Darlehen vor. :contentReference[oaicite:5]

Das ist von den ausdrücklich gesondert vorgesehenen einmaligen Bedarfen zu unterscheiden.

Vereinfacht:
Erstausstattung einer Wohnung → kann ein gesonderter einmaliger Bedarf sein.
Ersatz eines plötzlich defekten notwendigen Haushaltsgegenstands → kann je nach Voraussetzungen eher als unabweisbarer Bedarf und damit als Darlehensfall relevant sein.

Regelbedarf, Mehrbedarf und einmaliger Bedarf im Vergleich

LeistungsartWofür?Typische Form
Regelbedarflaufender allgemeiner Lebensunterhaltmonatliche Pauschale
Mehrbedarfzusätzlicher laufender Bedarf in bestimmten Lebenssituationenzusätzlicher monatlicher Betrag
Einmaliger Bedarfgesetzlich bestimmte besondere Anschaffungen oder Ausstattungengesonderte Geld- oder Sachleistung
Unabweisbarer Bedarfeigentlich vom Regelbedarf umfasster Bedarf, der im Einzelfall nicht gedeckt werden kanngrundsätzlich Darlehen

Was gilt heute?

Die dargestellten Beträge dokumentieren die Bürgergeld-Zeit. Mit dem Systemwechsel zum 1. Juli 2026 änderte sich die Bezeichnung der Geldleistung, die Regelbedarfe selbst blieben zum Stichtag jedoch unverändert.

Aktuelle Regelbedarfe: Die heute geltenden Beträge, Regelbedarfsstufen und Mehrbedarfe findest du im aktuellen Ratgeber zum Regelsatz und Regelbedarf beim Grundsicherungsgeld.

Weiterführende Bürgergeld-Themen

Quellen und Rechtsgrundlagen