Keine feste Wohnadresse – Pech gehabt, denn dann ist Schluss mit Sozialleistung! So waren bisher die Regeln. Und das zum Leidwesen von obdachlosen Menschen.

Doch nun ergab sich eine wichtige Änderung für jene Menschen, die keinen festen Wohnsitz vorweisen können. Und diese war längst überfällig, um eine faire Vergabe des Bürgergelds zu gewährleisten.

Das Bürgergeld stand bisher obdachlosen Menschen ohne festen Wohnsitz und Kontaktmöglichkeit nicht zur Verfügung. Es wurde jetzt jedoch eine wichtige Maßnahme eingeleitet, welche Menschen unter die Arme greift, die auf der Straße leben. Dies ist eine echte Unterstützung für Obdachlose.

In diesem Artikel erfahren Sie mehr rund um ein bedeutendes Urteil, das Menschen ohne festen Wohnsitz den Bürgergeldbezug deutlich erleichtert.

Keine Kontaktmöglichkeit? So gibt’s  Bürgergeld trotzdem 

Nach SGB II haben alle Menschen, die zwar erwerbsfähig sind, aber keinen Arbeitsplatz vorweisen können und in den Augen des Staates hilfsbedürftig sind, einen Anspruch auf das sogenannte Bürgergeld. Die Sozialleistung ist natürlich auch für zahlreiche Menschen gedacht, welche ihr Leben auf der Straße fristen.

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Diese wurden bisher benachteiligt und haben im Vergleich zu Bürgergeld-Empfängern mit einem Wohnsitz und Kontaktoption das Nachsehen gehabt. Damit ist jetzt jedoch Schluss.

Ein Urteil vom 20. September 2023 vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Verhandlung B 4 AS 12/22 R) hat nun ergeben, dass die Leistung der finanziellen Unterstützung nicht an eine feste Wohnadresse geknüpft sein muss. Es müssen auch keine dauerhaften Kontaktmöglichkeiten gegeben sein.

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Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch für obdachlose Menschen die Zuständigkeit?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auch für Menschen die Verantwortlichkeit, welche sich in einem arbeitslosen Verhältnis befinden und auf der Straße leben. Diese Personen sollen die Chance erhalten, wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu werden, um sich einen konstanten Alltag aufzubauen.

Das langfristige Ziel besteht darin, diesen Personen die Gelegenheit zu geben, ihre Lebenssituation zu regeln. Darüber hinaus soll die Option geboten werden, auf lange Sicht eine feste Wohnvariante zu ermöglichen. Der Bezug von Bürgergeld soll eine Unterstützung dabei darstellen, genau jene Zielsetzung zu erreichen.

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Ist die Erreichbarkeit via Post für eine Zahlung des Bürgergelds eine Grundvoraussetzung? Ein Urteil schafft wichtige Zukunftsaussichten

Vor dem BSG Kassel hat es nun einen Streitfall gegeben, bei welchem zugunsten eines obdachlosen Mannes entschieden wurde. Das Jobcenter in Stuttgart hatte den Mann laut Verhandlungsinformationen bereits im Februar des Jahres 2020 darauf hingewiesen, dass dieser kein Recht auf eine Auszahlung des Bürgergeldes habe, solange er keine Postadresse besitzt.

Da der Mann der Forderung aber nicht nachkommen konnte, lehnte das Jobcenter seinen Weiterbewilligungsantrag ab. Die Richter in Kassel haben allerdings entschieden, dass es ausreicht, wenn sich eine Person in der Nähe des zuständigen Jobcenters aufhält.

Dort soll die Person in der Lage sein, nach für sie bestimmte schriftliche Stücke zu fragen. Denn: Laut dem Bürgergeld-Gesetz und der dortigen Erreichbarkeitsverordnung (ErrV) steht jedem Menschen das Bürgergeld zu, der 1x im Monat persönlich im Jobcenter erscheinen kann.