Bürgergeld für Obdachlose: Anspruch auch ohne feste Wohnadresse

Auch Menschen ohne feste Wohnung konnten während der Bürgergeld-Zeit grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II erhalten. Eine eigene Wohnung oder Meldeadresse war keine allgemeine Voraussetzung für Bürgergeld.
Besondere Bedeutung hatte allerdings die Frage, wie das Jobcenter eine wohnungslose Person erreichen konnte und welches Jobcenter überhaupt zuständig war.
Bürgergeld war nicht an eine eigene Wohnung gebunden
Ein weit verbreitetes Missverständnis lautete: Wer keine feste Wohnadresse hat, könne keine Leistungen vom Jobcenter erhalten.
So pauschal war das nicht richtig.
Für einen Anspruch nach dem SGB II waren insbesondere Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, das maßgebliche Alter und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland entscheidend.
Eine eigene Wohnung oder ein melderechtlicher Wohnsitz gehörte dagegen nicht zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.
Auch Personen ohne festen Wohnsitz konnten deshalb bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen leistungsberechtigt sein.
Welches Jobcenter war für Obdachlose zuständig?
Auch ohne feste Adresse musste geklärt werden, welches Jobcenter den Leistungsfall bearbeitete.
Grundsätzlich richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.
Konnte kein gewöhnlicher Aufenthaltsort festgestellt werden, war nach § 36 SGB II das Jobcenter zuständig, in dessen Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhielt.
Erreichbarkeit war auch ohne feste Postanschrift möglich
Die schwierigere Frage war deshalb häufig nicht der fehlende Wohnsitz selbst, sondern die Erreichbarkeit für das Jobcenter.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde die Erreichbarkeit zum 1. Juli 2023 in § 7b SGB II neu geregelt.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mussten sich grundsätzlich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können.
Für Personen ohne festen Wohnsitz enthielt die im August 2023 in Kraft getretene Erreichbarkeits-Verordnung eine besondere Regel.
Einmal im Leistungsmonat persönlich beim Jobcenter
§ 2 Abs. 4 der Erreichbarkeits-Verordnung regelte für Menschen ohne festen Wohnsitz:
Die Voraussetzungen für die Kenntnisnahme von Mitteilungen wurden grundsätzlich angenommen, wenn die betreffende Person einmal pro Leistungsmonat persönlich beim zuständigen Jobcenter vorsprach.
Dabei musste sie dem Jobcenter mitteilen, auf welchem Weg eine Kontaktaufnahme möglich war.
Ein eigener Wohnsitz war keine allgemeine Voraussetzung.
Für Wohnungslose sah die ErrV grundsätzlich eine Vorsprache einmal pro Leistungsmonat vor.
Das Jobcenter musste wissen, wie eine Kontaktaufnahme möglich war.
War eine eigene Telefonnummer notwendig?
Nein, eine eigene Telefonnummer war nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Erreichbarkeits-Verordnung legte nicht fest, dass wohnungslose Leistungsberechtigte zwingend ein eigenes Telefon besitzen mussten.
Als Kontaktwege kamen beispielsweise infrage:
- eine Mobil- oder Festnetznummer, gegebenenfalls auch über eine andere erreichbare Person,
- eine elektronische Kontaktmöglichkeit beziehungsweise ein Online-Postfach oder
- eine abweichende Postanschrift.
Entscheidend war damit nicht der Besitz eines eigenen Telefons oder einer eigenen Wohnung, sondern dass dem Jobcenter ein nutzbarer Kontaktweg mitgeteilt wurde.
Was hatte das Bundessozialgericht 2023 damit zu tun?
Besondere Aufmerksamkeit erhielt das Thema durch ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) mit dem Aktenzeichen B 4 AS 12/22 R.
Dabei ging es um einen wohnungslosen Mann aus Stuttgart, dessen Weiterbewilligung abgelehnt worden war, nachdem ihm keine Postanschrift zur Verfügung stand.
Der Fall betraf allerdings einen Zeitraum vor Einführung des Bürgergeldes und damit noch die damals geltenden Regeln zur Erreichbarkeit.
Kein BSG-Urteil, sondern gerichtlicher Vergleich
Anders als teilweise berichtet, erging am 20. September 2023 kein abschließendes Urteil in der Sache.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wies darauf hin, dass Leistungsberechtigte ohne festen Wohnsitz den damals geltenden Anforderungen jedenfalls genügen dürften, wenn sie sich täglich beim Jobcenter nach für sie bestimmten Schriftstücken erkundigten.
Das BSG stellte außerdem klar, dass die Möglichkeit, sich eine Postadresse bei einer Obdachloseneinrichtung einzurichten, nicht vorrangig verlangt werden musste.
Nach diesem rechtlichen Hinweis schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich.
20. September 2023
fehlende postalische Erreichbarkeit eines wohnungslosen Leistungsberechtigten
gerichtlicher Vergleich nach rechtlichem Hinweis des Senats
Warum der BSG-Fall trotzdem wichtig war
Der Fall machte deutlich, dass eine fehlende feste Postanschrift nicht ohne Weiteres mit fehlender Erreichbarkeit gleichgesetzt werden durfte.
Gleichzeitig war für die Bürgergeld-Zeit bereits eine neue Rechtslage geschaffen worden.
Seit dem 1. Juli 2023 regelte § 7b SGB II die Erreichbarkeit neu; die ergänzende Erreichbarkeits-Verordnung trat im August 2023 in Kraft.
Für Personen ohne festen Wohnsitz war damit ausdrücklich geregelt, wie Erreichbarkeit grundsätzlich hergestellt werden konnte.
Die Bürgergeld-Regel war wesentlich praktikabler als die im BSG-Verfahren diskutierte frühere tägliche Vorsprache: Nach § 2 Abs. 4 ErrV genügte für Wohnungslose grundsätzlich eine persönliche Vorsprache einmal pro Leistungsmonat, sofern ein Kontaktweg angegeben wurde.
Mussten Obdachlose arbeitslos sein?
Nein.
Wie bei anderen Leistungsberechtigten war Arbeitslosigkeit keine zwingende Voraussetzung für Bürgergeld.
Auch eine wohnungslose Person konnte beispielsweise erwerbstätig sein und dennoch ergänzende Leistungen benötigen, wenn das Einkommen nicht ausreichte.
Entscheidend waren die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des SGB II.
Wie konnte Bürgergeld ohne feste Adresse beantragt werden?
Auch Personen ohne eigene Wohnung konnten einen Antrag beim Jobcenter stellen.
Der fehlende Mietvertrag oder eine eigene Meldeadresse bedeutete nicht automatisch, dass kein Antrag möglich war.
Wichtig waren insbesondere:
- die Identität der antragstellenden Person,
- die Prüfung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen,
- der tatsächliche beziehungsweise gewöhnliche Aufenthaltsort,
- Einkommen und Vermögen sowie
- die Erreichbarkeit für das Jobcenter.
Wie die Antragstellung während der Bürgergeld-Zeit grundsätzlich funktionierte, erklärt unser Ratgeber zum Bürgergeld-Antrag.
Was gilt heute?
Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld abgelöst.
Auch nach der Reform ist eine eigene Wohnung nicht automatisch Voraussetzung für einen Leistungsanspruch. Die heutige Rechtslage sollte jedoch nach den aktuell geltenden Regeln geprüft werden.
BGZ dokumentiert bewusst die frühere Bürgergeld-Phase und führt die heutige Rechtslage nicht parallel fort.
Fazit: Bürgergeld war auch ohne festen Wohnsitz möglich
Eine eigene Wohnung oder Meldeadresse war während der Bürgergeld-Zeit keine allgemeine Voraussetzung für Leistungen nach dem SGB II.
Wohnungslose Menschen mussten allerdings wie andere Leistungsberechtigte die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und für das Jobcenter erreichbar sein.
Seit August 2023 gab es dafür eine ausdrückliche Sonderregel: Bei Menschen ohne festen Wohnsitz wurde die erforderliche Kenntnisnahmemöglichkeit grundsätzlich angenommen, wenn sie einmal pro Leistungsmonat persönlich beim zuständigen Jobcenter vorsprachen und einen möglichen Kontaktweg mitteilten.
Das BSG-Verfahren aus September 2023 bestätigte zudem die Bedeutung einer flexiblen Betrachtung der Erreichbarkeit. Es endete allerdings mit einem gerichtlichen Vergleich und nicht mit einem Urteil.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 7 SGB II – Leistungsberechtigte
- § 7b SGB II – Erreichbarkeit
- § 36 SGB II – örtliche Zuständigkeit
- § 2 Erreichbarkeits-Verordnung – Erreichbarkeit und Personen ohne festen Wohnsitz
- BMAS – Erreichbarkeits-Verordnung zum Bürgergeld
- Bundessozialgericht – Terminbericht zum Verfahren B 4 AS 12/22 R
- Bundesagentur für Arbeit – Leistungsberechtigung und Wohnungslose