Im Jahr 2024 profitieren Millionen Rentner von neuen Regeln, höheren Verdienstgrenzen und einem neu genehmigten Zuschlag. Das neue Jahr bringt für Millionen von Anspruchsberechtigten bei der Erwerbsminderungsrente Änderungen mit sich. Doch was ändert sich genau und wer profitiert von den Anpassungen?

Wer Erwerbsminderungsrente bezieht, hat häufig mit großen Belastungen und Herausforderungen zu kämpfen. Neben den körperlichen und seelischen Einschränkungen bestimmen besonders in finanzieller Hinsicht viele Sorgen den Alltag. Doch das soll sich nun für EM-Rentner ändern.

Wir geben in unserem Artikel einen Einblick in die Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente, die ab 2024 zum Tragen kommen. Darüber hinaus erklären wir, wer besonders davon profitieren kann und was Anspruchsberechtigte jetzt tun müssen.

Verlängerte Zurechnungszeit bei EM-Rente ab 01.01.2024

Wer mit Beginn des neuen Jahres Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, profitiert von den verlängerten Zurechnungszeiten.

Das bedeutet, dass die neuen EM-Rentner ab 2024 sozusagen einen Monat mehr angerechnet bekommen. Die Zurechnungszeit endet nun nicht mehr mit dem 66. Lebensjahr, sondern erst einen Monat später.

Im Hinblick auf die Rente beziehungsweise die Rentenpunkte bedeutet das ein Plus, das sich am Ende auch auszahlt.

Geregelt sind die verlängerten Zurechnungszeiten im § 253a SGB VI.

Erwerbsminderungsrente 2024: Hinzuverdienstgrenzen werden angehoben

Wie die Deutsche Rentenversicherung am 02.01.2024 in einer Pressemitteilung verlauten ließ, werden bei Anspruchsberechtigten einer Erwerbsminderungsrente die Hinzuverdienstgrenzen 2024 angehoben.

Das bedeutet, dass EM-Rentner mit voller Erwerbsminderung nun 18.558,75 Euro pro Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen dürfen. 

Wer eine teilweise EM-Rente bezieht, darf seit diesem Jahr bis zu 37.117,50 Euro jährlich dazuverdienen, ohne Abzüge befürchten zu müssen.

6 Monate länger voll arbeiten ohne Rentenabzüge

Gerade für EM-Rentner ist es wichtig, dass sie den Zeitraum der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vollumfänglich ausnutzen können. Doch bisher gestaltete sich das in der Praxis meist etwas schwierig. 

Denn Bezieher einer Erwerbsminderungsrente waren auch in dieser Lebensphase an eine strikte Begrenzung der Arbeitszeit gebunden.

Nun aber können EM-Rentner zur Erprobung ihrer Möglichkeiten beziehungsweise bei der beruflichen Wiedereingliederung für 6 Monate voll arbeiten, ohne Rentenabzüge befürchten zu müssen.

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Erwerbsminderungsrente: Ab Juli spürbare Renten-Anpassung durch Zuschlag

Die wohl größte und begrüßenswerteste Änderung bei der Erwerbsminderungsrente ab 2024 betrifft eine gesetzliche Neuregelung, die jedoch erst zum 1. Juli in Kraft tritt.

Gemeint ist eine Renten-Anpassung für rund 3 Millionen EM-Rentner, die bereits eine Erwerbsminderung beziehen. Der Zuschlag zur Rente wurde vor nur ein paar Tagen am 27.02.2024 von der Deutschen Rentenversicherung offiziell bestätigt.

Wie der Sozialverband VDK ausführt, betrifft diese neue Regelung zwei Gruppen von EM-Rentnern:

  • Anspruchsberechtigte, die erstmals eine EM-Rente vom 01.01.2001 – 30.06.2014 bezogen haben, können sich über einen pauschalen Zuschlag von 7,5% freuen.
  • EM-Rentner, die ihre Erwerbsminderungsrente erstmals vom 01.07.2014 – 31.12.2018 bezogen haben, erhalten im Sommer 2024 eine pauschale Renten-Erhöhung von 4,5%.

Was EM-Rentner für die neu geregelte Erwerbsminderungsrente tun müssen 

Anspruchsberechtigte EM-Rentner müssen für die Neureglung der Erwerbsminderungsrente nichts tun. Sofern sich an den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zur EM-Rente nichts geändert hat (oder ändern wird), wird die pauschale Renten-Anpassung zusammen mit der EM-Rente automatisch mit der Juli-Zahlung ausgezahlt.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Es ist kein gesonderter Antrag notwendig.

Anpassung der Erwerbsminderungsrente: Auch Menschen, die mittlerweile in Altersrente sind, profitieren

Wer zwischenzeitlich von der EM-Rente in die Altersrente gewechselt ist, kann dennoch von den vorgenannten Anpassungen profitieren. Wichtig ist nur, dass der erste Bezug der einstigen Erwerbsminderungsrente zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2018 lag.