Bürgergeld-Erstausstattung für Schwangerschaft und Baby: Was das Jobcenter zahlte

Während der Bürgergeld-Zeit konnten Schwangere zusätzliche Leistungen vom Jobcenter erhalten. Zu unterscheiden waren insbesondere der monatliche Mehrbedarf während der Schwangerschaft und die einmaligen Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
Beide Leistungen verfolgten unterschiedliche Zwecke und konnten unter den jeweiligen Voraussetzungen nebeneinander berücksichtigt werden.
Mehrbedarf und Erstausstattung waren zwei verschiedene Leistungen
Bei Schwangerschaft wurden zwei Leistungen häufig miteinander verwechselt:
monatlicher zusätzlicher Bedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Geburtsmonats
gesonderte einmalige Leistung für notwendige Anschaffungen rund um Schwangerschaft und Baby
Der Schwangerschafts-Mehrbedarf war in § 21 SGB II geregelt. Die Erstausstattung gehörte dagegen zu den gesonderten einmaligen Bedarfen nach § 24 SGB II.
Mehrbedarf für Schwangere beim Bürgergeld
Werdende Mütter konnten nach Vollendung der zwölften Schwangerschaftswoche – üblicherweise als ab der 13. Schwangerschaftswoche bezeichnet – einen Mehrbedarf erhalten.
Der Mehrbedarf betrug 17 Prozent des jeweils maßgebenden Regelbedarfs und wurde bis zum Ende des Monats berücksichtigt, in den die Entbindung fiel.
Die Schwangerschaft musste dem Jobcenter bekannt sein und entsprechend nachgewiesen werden.
Während der Bürgergeld-Zeit ergaben sich dadurch beispielsweise folgende Beträge:
| Zeitraum | Regelbedarf bei Alleinstehenden | 17 % Schwangerschafts-Mehrbedarf |
|---|---|---|
| 2023 | 502 € | 85,34 € |
| 2024 | 563 € | 95,71 € |
| 2025 | 563 € | 95,71 € |
| 2026 | 563 € | 95,71 € |
Bei Partnerinnen oder anderen Regelbedarfsstufen fiel der absolute Mehrbedarf entsprechend anders aus, weil immer 17 Prozent des individuell maßgebenden Regelbedarfs berechnet wurden.
Mehr zu den damaligen Regelbedarfsstufen findest du in unserem Überblick zu Regelbedarf und Mehrbedarf beim Bürgergeld.
Wofür war der Schwangerschafts-Mehrbedarf gedacht?
Der Mehrbedarf sollte den erhöhten laufenden Bedarf während einer Schwangerschaft berücksichtigen.
Er wurde zusätzlich zum normalen Regelbedarf anerkannt und war keine einmalige Zahlung für bestimmte Babyartikel.
Der Betrag war deshalb von der späteren Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt zu unterscheiden.
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Neben dem laufenden Mehrbedarf konnten Schwangere eine gesonderte einmalige Leistung erhalten.
§ 24 Abs. 3 SGB II sah ausdrücklich Leistungen für:
- Erstausstattung für Bekleidung sowie
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
vor.
Diese Kosten waren nicht bereits im normalen Regelbedarf enthalten.
Die Leistung musste gesondert geltend gemacht werden. Je nach zuständigem Jobcenter konnte sie als:
- Geldleistung,
- Sachleistung,
- Gutschein oder
- Pauschalbetrag
erbracht werden.
Wie hoch war die Erstausstattung für ein Baby?
Eine bundesweit einheitliche Summe gab es beim Bürgergeld nicht.
Die Höhe konnte sich je nach Jobcenter beziehungsweise kommunalem Träger unterscheiden. Dabei konnten örtliche Pauschalen und Erfahrungswerte verwendet werden.
Die in älteren Ratgebern teilweise genannten pauschalen Beträge wie „150 Euro für Schwangerschaftskleidung“ oder „150 Euro für die Babyerstausstattung“ waren deshalb keine allgemeingültigen bundesweiten Bürgergeld-Beträge.
Was konnte zur Baby-Erstausstattung gehören?
Zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt konnten je nach tatsächlichem Bedarf beispielsweise notwendige Anschaffungen gehören wie:
- Babybekleidung,
- Kinderbett beziehungsweise notwendige Schlafausstattung,
- Kinderwagen,
- notwendige Wickelausstattung sowie
- weitere notwendige Gegenstände für die erstmalige Versorgung des Babys.
Welche einzelnen Gegenstände und Beträge anerkannt wurden, richtete sich nach den Vorgaben des zuständigen Trägers und dem konkreten Bedarf.
Deshalb ist die pauschale Aussage, bestimmte Babyartikel seien bundesweit immer ein- oder ausgeschlossen, zu ungenau.
Gab es die Erstausstattung nur beim ersten Kind?
Nein, eine allgemeine gesetzliche Regel „nur beim ersten Kind“ gab es nicht.
Entscheidend war vielmehr, ob tatsächlich ein Erstausstattungsbedarf bestand.
Bei einem weiteren Kind konnte das Jobcenter beispielsweise berücksichtigen, ob Gegenstände vom vorherigen Kind noch vorhanden und zumutbar weiter verwendbar waren.
Waren notwendige Sachen dagegen nicht mehr vorhanden oder bestand aus anderen nachvollziehbaren Gründen erneut ein tatsächlicher Erstausstattungsbedarf, war eine Leistung nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil es sich nicht um das erste Kind handelte.
Damit war die konkrete Situation wichtiger als die Frage, ob eine Frau Erstgebärende war.
Wann sollte die Erstausstattung beantragt werden?
Die Leistung sollte vor der Anschaffung beim Jobcenter geltend gemacht werden.
So konnte zunächst geklärt werden:
- welcher Bedarf anerkannt wurde,
- welche Nachweise benötigt wurden,
- ob das Jobcenter mit Pauschalen arbeitete und
- ob Geld-, Sachleistungen oder Gutscheine vorgesehen waren.
Schwangerschaft mitteilen
Schwangerschaft und voraussichtlichen Geburtstermin beim Jobcenter nachweisen.
Bedarf angeben
Benötigte Erstausstattung möglichst konkret aufführen.
Entscheidung abwarten
Vor größeren Anschaffungen möglichst den Bescheid beziehungsweise die Zusage des Jobcenters abwarten.
Welche Nachweise konnte das Jobcenter verlangen?
Für den Schwangerschafts-Mehrbedarf musste die Schwangerschaft nachgewiesen werden. In der Praxis konnte dafür beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung oder der entsprechende Nachweis aus dem Mutterpass dienen.
Für die Erstausstattung konnten je nach Jobcenter weitere Angaben erforderlich sein, beispielsweise:
- voraussichtlicher Geburtstermin,
- Aufstellung der benötigten Gegenstände,
- Angaben zu bereits vorhandener Ausstattung oder
- weitere Nachweise zum konkreten Bedarf.
Dabei sollte nur das offengelegt werden, was zur Prüfung tatsächlich erforderlich war.
Erstausstattung auch ohne laufenden Bürgergeld-Bezug?
Eine wichtige Besonderheit bestand darin, dass einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II auch für Menschen möglich waren, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigten.
Voraussetzung war, dass die betreffende Person den besonderen Bedarf nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln decken konnte.
Das konnte beispielsweise für Haushalte mit niedrigem Einkommen relevant sein, deren Einkommen zwar für den normalen Lebensunterhalt ausreichte, nicht aber für die zusätzlichen Kosten der notwendigen Erstausstattung.
Bei der Prüfung konnte auch Einkommen berücksichtigt werden, das in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach dem Entscheidungsmonat erzielt wurde.
Zusätzliche Hilfe durch die Bundesstiftung Mutter und Kind
Neben Leistungen des Jobcenters konnte für Schwangere in einer finanziellen Notlage auch die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ eine zusätzliche Anlaufstelle sein.
Die Stiftung konnte unter anderem Hilfen für:
- Baby-Erstausstattung,
- Schwangerschaftskleidung,
- Wohnung und Einrichtung sowie
- weitere schwangerschafts- und babybezogene Bedarfe
gewähren.
Der Antrag musste während der Schwangerschaft über eine Schwangerschaftsberatungsstelle gestellt werden. Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Stiftungsmittel bestand nicht.
Die Unterstützung der Stiftung war als ergänzende Hilfe gedacht, wenn andere Leistungen nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung standen.
Was gilt heute?
Der Wechsel vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld änderte die Grundstruktur dieser Leistungen nicht: Schwangerschafts-Mehrbedarf und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sind weiterhin im SGB II vorgesehen.
BGZ dokumentiert bewusst die frühere Bürgergeld-Phase und führt die heutige Rechtslage nicht parallel fort.
Mehrbedarf und Erstausstattung im Vergleich
| Schwangerschafts-Mehrbedarf | Erstausstattung | |
|---|---|---|
| Art | laufender Mehrbedarf | einmalige Leistung |
| Rechtsgrundlage | § 21 Abs. 2 SGB II | § 24 Abs. 3 SGB II |
| Höhe | 17 % des maßgebenden Regelbedarfs | abhängig vom tatsächlichen Bedarf und zuständigen Träger |
| Zeitraum | ab 13. Schwangerschaftswoche bis Ende des Geburtsmonats | einmalig bei bestehendem Erstausstattungsbedarf |
| Leistungsform | zusätzlicher monatlicher Geldbetrag | Geld-, Sachleistung, Gutschein oder Pauschale möglich |
Fazit
Während der Bürgergeld-Zeit konnten Schwangerschaft und Geburt mehrere zusätzliche Ansprüche auslösen.
Der Schwangerschafts-Mehrbedarf betrug 17 Prozent des individuellen Regelbedarfs und wurde ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Geburtsmonats berücksichtigt.
Davon getrennt war die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Sie wurde gesondert erbracht und richtete sich nach dem tatsächlichen Bedarf. Eine bundesweit feste 150-Euro-Pauschale oder eine gesetzliche Beschränkung auf das erste Kind gab es nicht.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 21 SGB II – Mehrbedarfe
- § 24 SGB II – Abweichende Erbringung von Leistungen und einmalige Bedarfe
- Bundesagentur für Arbeit – Bedarfe und Mehrbedarfe beim Grundsicherungsgeld
- Bundesagentur für Arbeit – Einmalige Leistungen
- BMAS – Regelbedarfe 2023 und 2024
- BMAS – Regelbedarfe 2025
- BMAS – Regelbedarfe 2026
- Bundesstiftung Mutter und Kind – Welche Hilfen gibt es?