Tausende Menschen bekommen jährlich eine finanzielle Entlastung durch Erbschaft. Doch was passiert, wenn man Bürgergeld bezieht?

Durchschnittlich 3,9 Millionen Arbeitnehmer beziehen derzeit zusätzlich Bürgergeld, weil das Einkommen nicht zum Leben reicht. Doch Erben und Bürgergeld: das ist eine Kombination, die Fragen aufwirft!

In diesem Artikel erklären wir, was man bei Bürgergeld mit Erbschaft beachten sollte. Wir beantworten in diesem Artikel die wichtigsten Fragen zum Thema Bürgergeld und Erbschaft. Dabei gehen wir vor allem darauf ein, was Geringverdiener unbedingt beachten sollten, damit trotz Erbe nicht weniger Geld zur Verfügung steht.

Erbschaften und Bürgergeld: Die neue Regelung

Für Geringverdiener ist das Bürgergeld eine wichtige finanzielle Stütze. Was, wenn aber überraschend die Meldung über ein Erbe im Briefkasten steckt?

Hier gilt es aufzupassen: Seit einer Gesetzesänderung gelten Erbschaften pauschal als Vermögen. Dies bedeutet, dass nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen, das aus der Erbschaft resultiert, berücksichtigt wird.

Ist das Bürgergeld bereits bewilligt, bedeutet das für Geringverdiener: Erben sie Geld oder Immobilien, muss der Bürgergeld-Bezug neu berechnet werden. Das kann sich natürlich, je nach Höhe der Erbschaft, auf die Bürgergeld-Höhe auswirken.

Ist die Erbschaft meldepflichtig?

Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sind Bürgergeld-Empfänger dazu verpflichtet, das Jobcenter von einer Erbschaft zu informieren. Denn in diesem Fall handelt es sich um eine “Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse”.

Hier reicht jedoch nicht die pauschale Angabe “Ich habe geerbt.“ Vielmehr braucht das Jobcenter alle Details zum Erbe.

Das mag unter Umständen aufwendig klingen, doch im Grunde geht es darum, dass die Neuberechnung des Bürgergeld-Anspruchs so fair wie möglich erfolgen kann.

Die Erbschaft zu verschweigen, ist indes keine gute Idee. Denn das wird vom Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann bis zu 5.000 Euro Geldbuße nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall kann es auch als Sozialbetrug bewertet werden und laut § 263 StGB zur Anzeige gebracht werden.

Erbschaften ablehnen?

Grundsätzlich muss in Deutschland niemand einer Erbschaft zustimmen. Die Gründe für eine Ablehnung des Erbes können ganz verschieden sein. Wer beispielsweise eine Immobilie erbt, die mit 20.000 Euro hoch verschuldet ist, wird üblicherweise das Erbe ausschlagen. Das macht durchaus Sinn, wenn man diese Schulden nicht begleichen kann. Dafür verzichtet man dann sicher freiwillig auf den zweiten Teil der Erbschaft, die vielleicht aus 2.000 Euro Bargeld besteht.

Bei Geringverdienern, die zusätzlich Bürgergeld beziehen, sieht die Sache ein wenig anders aus. Denn in ihrer Situation kann eine Ablehnung der Erbschaft unter Umständen als “sozialwidriges Verhalten” gewertet werden. Hat das Jobcenter den Eindruck, dass dem so ist, hat das die Kürzungen der Leistungen zur Folge.

Steht eine Erbschaft ins Haus, ist es ratsam, sich nach der Testamentseröffnung das Erbe im Detail anzuschauen. Diese Fakten sind dann auch für das Jobcenter wichtig. Nach dem Bekanntwerden des Erbanspruchs haben Betroffene 6 Wochen Zeit, um beim zuständigen Amtsgericht das Erbe abzulehnen. In dieser Zeit lassen sich die wichtigsten Fakten klären – auch mit dem Jobcenter oder einem Fachanwalt.

Vererbte Immobilien und das Bürgergeld

Die Vererbung einer Immobilie kann erhebliche Auswirkungen auf den Bürgergeld-Bezug haben. Das Jobcenter kann verlangen, dass die Immobilie verkauft wird, um das Bürgergeld zu reduzieren oder einzustellen.

Allerdings ist das nur in dem Fall rechtskonform, wenn der Wert der Immobilie den Freibetrag für das Schonvermögen übersteigt.

Ein Beispiel: Haben Geringverdiener sonst kein Vermögen, und somit noch die vollen 40.000 Euro frei, kann das Jobcenter den Verkauf nicht fordern, wenn die geerbte Immobilie vielleicht nur 35.000 Euro wert ist.

Es ist ratsam, sich in diesem Fall rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen, um die besten Lösungen für die eigene finanzielle Situation zu finden. Geringverdiener können hier beispielsweise von einer kostenlosen Erstberatung durch einen Fachanwalt profitieren.

Kleiner Tipp: Ist die geerbte Immobilie in ihrer Größe angemessen, kann es für Geringverdiener mit Bürgergeld-Anspruch manchmal auch besser sein, diese selbst zu bewohnen, anstatt sie zu verkaufen.

Was wird von der Erbschaft angerechnet?

Die gute Nachricht vorweg: Die als Vermögen geltende Erbschaft wird nicht in vollem Umfang auf das Bürgergeld angerechnet. Denn zunächst einmal fällt ein Teil unter das Schonvermögen, das für Geringverdiener 40.000 Euro beträgt.

Zudem werden vom Erbe alle damit in Verbindung stehenden Fixkosten abgezogen. Erbt jemand zum Beispiel 100.000 Euro, werden davon noch die Erbschaftssteuer, eventuelle Restschulden des Erblassers sowie Bestattungskosten abgezogen.

Erst nach Abzug dieser Kosten wird die restliche Summe nach Anerkennung des Schonvermögens auf das Bürgergeld angerechnet.

Ab wann darf das Jobcenter das Erbe anrechnen?

Während eine Erbschaft dem Jobcenter praktisch sofort gemeldet werden muss, darf das Amt das Vermögen erst dann auf das Bürgergeld anrechnen, wenn das Geld tatsächlich an den erbberechtigten Geringverdiener ausgezahlt wurde.

Fazit: Nicht immer verringert sich das Bürgergeld

Für Geringverdiener, die eine Erbschaft machen können, ist es ratsam, sich nach Bekanntwerden des Testament-Inhalts ausführlich beraten zu lassen. Denn nicht in jedem Fall bedeutet das Antreten eines Erbes, dass sich der Bürgergeld-Bezug verringert. Wer Bürgergeld bezieht, sollte daher genau prüfen, wie viel Geld im Erbe steckt.