Die Sanktionen und Strafen des Bürgergeldes standen im Jahr 2022 im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und der politischen Auseinandersetzungen.

In den letzten Monaten gab es heftige Debatten zwischen der Ampelkoalition und der CDU/CSU über die Zukunft des Sozialleistungssystems in Deutschland, derzeit noch Hartz IV. Besonders darüber, welche Sanktionen gegen nicht leistungsberechtigte Bürgergeld-Empfänger verhängt werden sollen und welche nicht. Regeln wurden geändert, Klauseln gestrichen, Bedingungen hinzugefügt, und letztlich erhielt ein Kompromissbeschluss über die Zukunft des Bürgergeldes grünes Licht.

Nach einer solchen Achterbahnfahrt ist es kein Wunder, dass einige noch immer verwirrt sein könnten, welche Sanktionen mit dem Bürgergeld eingeführt werden und ob es eine Vertrauensfrist von 6 Monaten geben wird.

Dieser Artikel soll daher wichtige Fragen zu den Sanktionen beim Bürgergeld beantworten und Klarheit über das bald beginnende Stufenmodell der Sanktionen schaffen.

Nachfolgend werden Punkte aufgeführt, die aktuelle Hartz-IV-Empfänger beachten müssen, wenn das Bürgergeld startet.

Wann beginnen die Bürgergeld-Sanktionen?

Geplant ist, dass das Bürgergeld in zwei Phasen eingeführt wird, wobei die erste Phase der Reform der Sozialleistungen am 1. Januar 2023 beginnt und die zweite Phase am 1. Juli 2023 starten soll.

Somit werden die Sanktionen der Hartz IV-Reform mit Phase 1 der Einführung des neuen Systems umgesetzt. Das Bürgergeld-Sanktionsmodell beginnt am 1. Januar 2023.

Die Vertrauensschutzfrist ist weggefallen

Die bisher von der Ampelkoalition vorgesehene Vertrauensschutzfrist, welche bis 6 Monate ab Bezug des Bürgergeldes gelten sollte, wird abgeschafft.
Das bedeutet, dass man als Bürgergeld-Empfänger ab sofort mit Sanktionen rechnen muss und diese bereits ab dem ersten Tag des Bürgergeld-Bezugs, ab 1. Januar 2023, verhängt werden können.

Hier sind die Sanktionen für Bürgergeld-Empfänger

Wie hoch die Strafen für erwerbsfähige Bürgergeld-Empfänger sind, hängt davon ab, ob man nur einen Termin versäumt oder ob Regelmäßigkeit vorliegt bzw. es sich um einen schwerwiegenden Regelverstoß handelt.

Sanktionen für versäumte Meldungen & Anwesenheit

Laut § 32 SGB II gelten folgende Versäumnisse für Bürgergeld-Empfänger:

  • nicht bei der zuständigen Behörde melden (wenn zuvor dazu aufgefordert und schriftlich informiert wurde bzw. darauf hingewiesen wurde, dass ein Versäumnis Sanktionen nach sich zieht)
  • oder einen Arzttermin nicht wahrnimmt

Der Standardbetrag der Sozialleistungen, die Empfänger erhalten, können für einen Monat um 10 % gekürzt werden.

Vereinfacht ausgedrückt: Wenn man einen Termin beim Arbeitsamt versäumt, können sofort Sanktionen in Kraft treten.

Sanktionen bei Pflichtverstößen

In allen anderen Fällen (außer bei Terminversäumnissen), in denen ein Sozialhilfeempfänger gegen seine Pflichten verstößt, z. B. weil Leistungsempfänger eine vom Arbeitsamt angebotene zumutbare Stelle nicht annehmen, gilt ein progressives Modell für die Schwere der verhängten Sanktionen. D.h. je öfter ein Fehlverhalten festgestellt wird, desto härter sind die Sanktionen.

Das Sanktionsmodell sieht in solchen Fällen dann wie folgt aus:

  • bei der 1. Pflichtverletzung kann der Regelbetrag, den ein Bürgergeld-Empfänger für einen Monat erhält, um 10% gekürzt werden.
  • bei der 2. Verletzung – 20% Kürzung für 2 Monate
  • die 3. Pflichtverletzung führt sogar zu einer 30%igen Kürzung der Sozialleistungen für 3 Monate*

*Das Modell der progressiven Sanktionen endet hier, d.h. die 30% Kürzung für 3 Monate ist die zunächst härteste mögliche Strafe für Nichteinhaltung von Pflichten.

Rücksetzung der Sanktionen nach einem Jahr

An der Stelle ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass Pflichtverletzungen kumulativ sind, wenn zwischen den einzelnen Unfällen weniger als ein Jahr liegt. Das bedeutet, dass die Schwere der Sanktionen jährlich neu festgelegt wird.

Bürgergeld-Sanktionen – diese finanziellen Hilfen bleiben unangetastet

Das Bürgergeld kann für 3 Monate um bis zu 30 Prozent gekürzt werden. Die Sanktionen beziehen sich jedoch nur auf die monatlichen Regelsätze. Das bedeutet, dass die Kosten für Heizung und Unterkunft von Bürgergeld-Sanktionen nicht betroffen sind.

Auch für Personen unter 25 Jahren gelten keine strengeren Regeln. Es wird jedoch erwartet, dass bei Pflichtverletzungen junger Menschen eine weitere Beratung angeboten wird, um solche Fälle in Zukunft zu vermeiden und das Jobcenter besser unterstützen zu können.

Bürgergeld – Achtung bei Mehrfachverstößen droht Leistungs-Stop

In bestimmten Situationen, in denen die Bürgergeld-Empfänger wegen wiederholter Versäumnisse gegen ihre Pflichten verstoßen, können die Sozialleistungen jedoch wegen „mangelnder Mitwirkung“ komplett eingestellt werden. Das bedeutet, dass die Sanktionen im Rahmen des Bürgergelds zwar maximal 30 % betragen, in extremen Situationen aber auch 100 % erreichen können, sodass eine Person den Anspruch auf alle Sozialleistungen verliert.

Leistungskürzungen – Sanktionen-Härtefälle werden berücksichtigt

Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Härtefälle und andere mildernde Umstände berücksichtigt werden, bevor Sanktionen gegen Bürgergeld-Empfänger verhängt werden. Es gibt jedoch noch keine genauen Informationen darüber, was als Härtefall gilt und welche davon bei den Bürgergeld-Sanktionen berücksichtigt werden.