Millionen Bürgergeld-Empfänger müssen mit jedem Cent rechnen. Nicht selten gehören Schulden zum Alltag. Doch was, wenn plötzlich eine Konto-Pfändung ins Haus steht?
Für viele Betroffene stellt sich die Frage, ob das Konto beim Bezug von Bürgergeld überhaupt gepfändet werden darf. Schließlich dient diese Sozialleistung ja dazu, dass das Existenzminimum gesichert wird.
In unserem Artikel erklären wir, ob das Bürgergeld gepfändet werden darf und was Bürgergeld-Empfänger tun können, um eine Konto-Pfändung zu umgehen.
Eine Grundsatzregelung zu Konto-Pfändungen
Im §54 des SGB I regelt, dass Gläubiger gewisse Gelder nicht pfänden dürfen. Dazu gehören Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Wohngeld sowie Leistungen, die den Mehraufwand bei Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen abdecken.
Das Bürgergeld gehört demzufolge nicht zu den unpfändbaren Sozialleistungen. Vielmehr wird es wie jedes andere Arbeitseinkommen bewertet.
Haben also Bürgergeld-Empfänger kein Recht auf den Selbstbehalt, um das Existenzminimum zu sichern?
Bürgergeld-Empfänger und das Existenzminimum
Nicht nur Empfänger von Bürgergeld haben ein Recht auf das finanzielle Existenzminimum. Laut §850c der Zivilprozessordnung, kurz ZPO hat jeder Schuldner das Recht auf eine Pfändungsfreigrenze. Sie liegt aktuell bei 1.409,99 Euro pro Monat.
Da das Bürgergeld den Arbeitseinkommen zugerechnet wird, ergibt sich im Grunde auch für Bürgergeld-Empfänger eben diesen Pfändungsfreigrenzen.
Das Problem mit den Pfändungs-Freigrenzen
Im Alltag ist es kaum umsetzbar, dass bei jeder Pfändung, die bei den Banken und Sparkassen auf den Tisch kommen, erst die jeweilige Pfändungs-Freigrenze nachgeprüft wird.
Das ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass die jeweilige Bank oder Sparkasse nichts darüber weis, wie hoch die Pfändungsfreigrenze bei den einzelnen P-Konto-Inhabern liegt.
Demzufolge werden Konten gesperrt, auch wenn beispielsweise jemand Bürgergeld empfängt oder weniger als die pfändungssichere Freigrenze auf dem Konto ist.
Doch wie kommt man an sein Geld, wenn das Konto durch eine Pfändung dicht ist?
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Ohne P-Konto ist das Bürgergeld ungeschützt
Schuldner, die Bürgergeld empfangen können nicht über ihr Geld zur Existenzsicherung verfügen, wenn sie nur ein einfaches Giro-Konto haben.
Erst ein P-Konto schützt das eingehende Bürgergeld vor dem Zugriff durch Gläubiger.
Übrigens: Banken und Sparkassen sind dazu verpfichtet, ihren Kunden auf Wunsch ein P-Konto, also ein Pfändungs-Schutzkonto, innerhalb von 4 Werktagen einzurichten.
Was tun, wenn die Konto-Pfändung bereits aktiviert wurde?
Hier können Bürgergeld-Empfänger direkt einmal aufatmen. Denn sobald das Konto in ein P-Konto umgewandelt wurde, gilt der Pfändungsschutz selbst für jene Pfändungen, die bereits vor vier Wochen bei der Bank eingegangen sind.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist also 4 Wochen rückwirkend möglich.
Fazit: Ein P-Konto schützt das Bürgergeld vor einer Pfändung
Was viele ein wenig überraschen mag: Das Bürgergeld gilt grundsätzlich als Einkommen und kann somit auch gepfändet werden. Doch es gibt Pfändungsfreigrenzen, die es Gläubigern schwer machen, Zugriff auf die Sozialleistung zu erhalten. Dennoch ist es gerade für Menschen mit geringem Einkommen ratsam, ein P-Konto einzurichten. Denn trotz der pfändungssicheren Freigrenzen können Gläubiger auf das Bürgergeld zugreifen, wenn es auf einem herkömmlichen Girokonto ist.