Bürgergeld-Kontoauszüge: Was durfte beim Jobcenter geschwärzt werden?

Wer Bürgergeld beantragte oder weiterbewilligen lassen wollte, musste dem Jobcenter regelmäßig Kontoauszüge vorlegen. Trotzdem durfte das Jobcenter nicht uneingeschränkt jedes private Detail erfahren. Bestimmte sensible Angaben auf Ausgabenbuchungen konnten geschwärzt werden – Einnahmen und leistungsrelevante Informationen dagegen nicht.
Dieser Beitrag dokumentiert die Regeln während der Bürgergeld-Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2026.
Heute gilt: Seit dem 1. Juli 2026 wird die Geldleistung nach dem SGB II als Grundsicherungsgeld bezeichnet. Die aktuellen Regeln findest du im Ratgeber zu Kontoauszügen beim Jobcenter.
Warum verlangte das Jobcenter Kontoauszüge?
Das Bürgergeld war eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Ob ein Anspruch bestand und wie hoch dieser ausfiel, hing unter anderem von Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft ab.
Wer Sozialleistungen beantragte oder erhielt, musste deshalb die für den Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen angeben und auf Verlangen geeignete Nachweise beziehungsweise Beweisurkunden vorlegen. Grundlage hierfür waren insbesondere die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I.
Zu den regelmäßig verlangten Nachweisen gehörten Kontoauszüge. Nach den Ausfüllhinweisen der Bundesagentur für Arbeit konnten grundsätzlich die Kontoauszüge der vergangenen drei Monate von den Konten der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verlangt werden.
Das Bundessozialgericht bestätigte bereits vor Einführung des Bürgergeldes, dass Kontoauszüge der letzten drei Monate grundsätzlich auch ohne konkreten Verdacht auf Leistungsmissbrauch verlangt werden durften. Diese Rechtsprechung blieb auch während der Bürgergeld-Zeit relevant.
Wie viele Monate Kontoauszüge musste man beim Bürgergeld vorlegen?
In der Regel wurden die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt.
Das galt insbesondere bei einem Erstantrag und konnte auch bei einer Weiterbewilligung erforderlich sein. Je nach Einzelfall durfte das Jobcenter allerdings einen kürzeren oder längeren Zeitraum verlangen, wenn dies für die Prüfung des Leistungsanspruchs notwendig war.
Die Kontoauszüge mussten so vorgelegt werden, dass Einkommen, Vermögen und andere leistungsrelevante Vorgänge nachvollzogen werden konnten.
Durften Kontoauszüge für das Jobcenter geschwärzt werden?
Ja – aber nur in begrenztem Umfang.
Bei Ausgabenbuchungen durften bestimmte Angaben geschwärzt werden, wenn sie besonders geschützte persönliche Informationen offengelegt hätten.
Zu diesen besonderen Kategorien personenbezogener Daten zählen nach Art. 9 DSGVO unter anderem Angaben über:
- ethnische Herkunft,
- politische Meinungen,
- religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen,
- Gewerkschaftszugehörigkeit,
- Gesundheit,
- Sexualleben oder sexuelle Orientierung.
Das konnte beispielsweise relevant sein, wenn aus dem Namen eines Zahlungsempfängers unmittelbar hervorging, dass eine Person Mitglied einer bestimmten Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft war.
Was durfte auf einer Ausgabenbuchung geschwärzt werden?
Geschwärzt werden durften grundsätzlich bestimmte Teile des Empfängernamens oder Buchungstextes, wenn dadurch besonders geschützte persönliche Informationen verborgen wurden.
Der eigentliche Geschäftsvorgang musste für das Jobcenter trotzdem nachvollziehbar bleiben.
Ein Beispiel:
Original: „Mitgliedsbeitrag Partei XYZ“
Der konkrete Name der Partei konnte geschwärzt werden. Dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelte und welcher Betrag gezahlt wurde, musste weiterhin erkennbar bleiben.
Ähnliches konnte etwa bei Zahlungen an eine Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft oder im Zusammenhang mit bestimmten Gesundheitsdaten gelten.
Was durfte nicht geschwärzt werden?
Für die Prüfung des Bürgergeld-Anspruchs mussten leistungsrelevante Informationen sichtbar bleiben.
| Angabe auf dem Kontoauszug | Schwärzung? |
|---|---|
| Einnahmen und Geldeingänge | Nein |
| Buchungsbetrag | Nein |
| Buchungsdatum | Nein |
| Kontostand beziehungsweise Saldo | Nein |
| Empfänger einer Ausgabe | Teilweise, wenn besonders geschützte Daten betroffen waren |
| Verwendungszweck einer Ausgabe | Teilweise, wenn besonders geschützte Daten betroffen waren |
Durften Einnahmen geschwärzt werden?
Nein.
Geldeingänge waren für die Prüfung des Bürgergeld-Anspruchs grundsätzlich relevant. Das Jobcenter musste feststellen können, ob beispielsweise Arbeitsentgelt, Unterhalt, Sozialleistungen, private Überweisungen oder andere Zahlungen auf einem Konto eingegangen waren.
Die Bundesagentur für Arbeit stellte in ihren Ausfüllhinweisen ausdrücklich klar, dass die Möglichkeit zur Schwärzung nur bestimmte Angaben auf Ausgabenbuchungen betraf – nicht die Einnahmeseite.
Auch ein Geldeingang, den der Antragsteller selbst nicht als anrechenbares Einkommen ansah, sollte daher nicht einfach unkenntlich gemacht werden. Ob eine Zahlung tatsächlich auf das Bürgergeld anzurechnen war, musste gegebenenfalls gesondert geprüft werden.
Gab es eine 50-Euro-Grenze für Schwärzungen?
Eine bundesweit geltende gesetzliche 50-Euro-Grenze gab es nicht.
In einzelnen älteren Hinweisen oder Verwaltungspraxen wurden teilweise Betragsgrenzen genannt. Eine allgemeine gesetzliche Vorschrift, nach der beispielsweise alle Ausgaben bis 50 Euro geschwärzt werden durften, bestand jedoch nicht.
Entscheidend war vielmehr, welche Information durch die Schwärzung verborgen wurde und ob diese für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich war.
Auch bei einer kleinen Zahlung konnten leistungsrechtlich relevante Informationen nicht beliebig unkenntlich gemacht werden. Umgekehrt konnten besonders geschützte persönliche Angaben auch bei einer höheren Ausgabe grundsätzlich teilweise geschwärzt werden, solange der Zahlungsvorgang nachvollziehbar blieb.
Was sagte das Bundessozialgericht?
Das Bundessozialgericht beschäftigte sich mehrfach mit der Vorlage von Kontoauszügen und dem Sozialdatenschutz.
Im Urteil vom 19. September 2008 mit dem Aktenzeichen B 14 AS 45/07 R bestätigte das Gericht grundsätzlich die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate. Gleichzeitig stellte es klar, dass Angaben zum Empfänger einer Zahlung geschwärzt werden konnten, wenn andernfalls besonders geschützte personenbezogene Informationen offengelegt worden wären.
Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19. Februar 2009, Aktenzeichen B 4 AS 10/08 R.
Das Gericht stellte dabei klar: War beispielsweise aus dem Empfänger einer Überweisung die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft erkennbar, konnte die konkrete Bezeichnung geschwärzt werden. Die Höhe der Zahlung musste jedoch sichtbar bleiben.
Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank unter B 4 AS 10/08 R abrufbar.
Konnte das Jobcenter trotz Schwärzung weitere Angaben verlangen?
Ja, im Einzelfall.
Eine grundsätzlich zulässige Schwärzung bedeutete nicht, dass bestimmte Zahlungsvorgänge unter allen Umständen geheim bleiben mussten.
Ergaben sich aus einem Kontoauszug beispielsweise auffällig hohe oder ungewöhnlich häufige Zahlungen und waren diese für die Prüfung des Leistungsanspruchs relevant, konnte das Jobcenter weitere Informationen verlangen.
Das Bundessozialgericht stellte insoweit auf den jeweiligen Einzelfall ab. Eine pauschale Offenlegung sämtlicher privaten Ausgaben war etwas anderes als eine gezielte Nachfrage zu einer konkret leistungsrelevanten Buchung.
Musste das Jobcenter auf die Möglichkeit zum Schwärzen hinweisen?
Nach den Ausfüllhinweisen der Bundesagentur für Arbeit waren Schwärzungen bei bestimmten sensiblen Angaben auf Ausgabenbuchungen ausdrücklich vorgesehen.
Antragsteller sollten deshalb darüber informiert werden, dass besonders geschützte personenbezogene Daten auf Kontoauszügen unter den genannten Voraussetzungen unkenntlich gemacht werden konnten.
Dabei galt weiterhin: Die Schwärzung durfte nicht dazu führen, dass der Geschäftsvorgang insgesamt nicht mehr nachvollziehbar war.
Was passierte, wenn Kontoauszüge nicht vorgelegt wurden?
Kontoauszüge gehörten zu den möglichen Nachweisen im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach dem SGB I.
Wurden erforderliche Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorgelegt und konnte der Leistungsanspruch deshalb nicht festgestellt werden, konnte dies Auswirkungen auf die Bewilligung haben.
Eine Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung war allerdings an die Voraussetzungen des § 66 SGB I gebunden.
Danach durfte eine Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung grundsätzlich erst versagt oder entzogen werden, nachdem die betroffene Person schriftlich auf diese mögliche Folge hingewiesen worden war und eine gesetzte angemessene Frist zur Mitwirkung nicht eingehalten hatte.
Auch die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I waren zu beachten.
Das Wichtigste zusammengefasst
- Beim Bürgergeld wurden grundsätzlich Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt.
- Auch ohne konkreten Verdacht auf Leistungsmissbrauch konnte das Jobcenter Kontoauszüge anfordern.
- Einnahmen durften nicht geschwärzt werden.
- Buchungsbeträge und andere für die Prüfung erforderliche Angaben mussten erkennbar bleiben.
- Bei Ausgaben konnten bestimmte Teile des Empfängernamens oder Buchungstextes geschwärzt werden, wenn dadurch besonders geschützte persönliche Informationen verborgen wurden.
- Der Zahlungsvorgang musste trotz einer Schwärzung weiterhin nachvollziehbar bleiben.
- Eine bundesweit geltende gesetzliche 50-Euro-Grenze für Schwärzungen gab es nicht.
- Bei leistungsrelevanten Auffälligkeiten konnte das Jobcenter im Einzelfall weitere Informationen verlangen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesagentur für Arbeit: Ausfüllhinweise zum Bürgergeld-Antrag – Kontoauszüge
- § 60 SGB I – Angabe von Tatsachen und Vorlage von Beweismitteln
- § 65 SGB I – Grenzen der Mitwirkung
- § 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung
- Art. 9 DSGVO – Besondere Kategorien personenbezogener Daten
- Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R