Nebenkostenabrechnung beim Bürgergeld: Nachzahlung, Guthaben und Jobcenter

Eine Betriebs- oder Heizkostenabrechnung konnte während der Bürgergeld-Zeit zu einer zusätzlichen Nachzahlung, einem Guthaben oder höheren monatlichen Vorauszahlungen führen. Für Bürgergeld-Beziehende war deshalb wichtig, die vollständige Abrechnung zeitnah beim Jobcenter einzureichen.
Angemessene Betriebs- und Heizkostennachzahlungen konnten als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Ein Guthaben konnte dagegen die später berücksichtigten Unterkunftskosten mindern.
Übernahm das Jobcenter eine Nebenkosten-Nachzahlung?
Grundsätzlich konnten fällige Betriebs- und Heizkostennachzahlungen als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden.
Voraussetzung war insbesondere, dass die zugrunde liegenden Unterkunfts- beziehungsweise Heizkosten nach den Regeln des SGB II anerkennungsfähig waren.
Entscheidend war dabei grundsätzlich der Monat, in dem die Nachzahlung fällig wurde – nicht der Zeitraum, auf den sich die Abrechnung bezog.
Was sollte nach Erhalt der Abrechnung geprüft werden?
Vor der Einreichung beim Jobcenter war es sinnvoll, die Abrechnung zunächst auf offensichtliche Fehler zu kontrollieren.
Zum Beispiel:
- Stimmen Name und Wohnung?
- Ist der Abrechnungszeitraum korrekt?
- Sind die einzelnen Betriebskosten nachvollziehbar aufgeführt?
- Wurden die geleisteten Vorauszahlungen vollständig berücksichtigt?
- Ist der Nachzahlungs- beziehungsweise Guthabenbetrag nachvollziehbar?
- Wurde die mietrechtliche Abrechnungsfrist eingehalten?
Welche Frist galt für die Nebenkostenabrechnung?
Bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen musste der Vermieter grundsätzlich jährlich abrechnen.
Die Abrechnung musste dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
Entscheidend war der Zugang beim Mieter. Eine rechtzeitige Absendung durch den Vermieter allein genügte nicht.
Der Bundesgerichtshof entschied zudem, dass sich ein Vermieter bei einer verspäteten Zustellung grundsätzlich nicht einfach auf Verzögerungen der Post berufen kann.
Eine spätere Nachforderung kann jedoch möglich bleiben, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat.
Wann sollte die Abrechnung beim Jobcenter eingereicht werden?
Die vollständige Abrechnung sollte möglichst zeitnah nach Erhalt beim Jobcenter eingereicht werden – insbesondere wenn eine Nachzahlung bevorstand.
Sinnvoll waren dabei:
- die vollständige Betriebs- oder Heizkostenabrechnung,
- der ausgewiesene Nachzahlungsbetrag,
- das Fälligkeitsdatum sowie
- gegebenenfalls die Mitteilung über neue monatliche Vorauszahlungen.
Ein gesondertes Schreiben mit der Bitte um Prüfung beziehungsweise Übernahme konnte zusätzlich hilfreich sein.
Was gehörte zu den Nebenkosten?
Bei einer Mietwohnung wurde grundsätzlich zwischen kalten Betriebskosten und Heizkosten unterschieden.
Zu den kalten Betriebskosten konnten beispielsweise gehören:
- Wasser und Abwasser,
- Müllentsorgung,
- Grundsteuer,
- Gebäudereinigung,
- Hausmeisterkosten, soweit diese umlagefähig waren,
- Straßenreinigung oder
- bestimmte Versicherungen des Gebäudes.
Zu den Heizkosten konnten unter anderem gehören:
- Brennstoffe oder Wärmelieferung,
- Betriebsstrom der Heizungsanlage,
- regelmäßige Prüfung und Wartung sowie
- Mess- und Abrechnungskosten.
Reparaturen und Instandsetzungen der Heizungsanlage waren dagegen keine normalen umlagefähigen Betriebskosten.
Haushaltsstrom gehörte nicht zu den Unterkunftskosten
Der normale Haushaltsstrom gehörte nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung.
Er wurde grundsätzlich aus dem Regelbedarf finanziert.
Davon zu unterscheiden waren beispielsweise Stromkosten, die unmittelbar für eine elektrische Heizung oder den notwendigen Betrieb einer Heizungsanlage anfielen. Solche Kosten konnten unter bestimmten Voraussetzungen als Heizkosten berücksichtigt werden.
Den früher im Artikel genannten festen Strombetrag würde ich deshalb nicht mehr verwenden: Innerhalb des Regelbedarfs gibt es keinen individuell ausgezahlten, zweckgebundenen „Stromzuschuss“.
Was bedeutete „angemessene“ Nebenkosten?
Das Jobcenter berücksichtigte Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
Eine bundesweit einheitliche Grenze gab es nicht. Die Beurteilung hing unter anderem ab von:
- dem Wohnort,
- der Größe der Bedarfsgemeinschaft,
- den örtlichen Richtwerten und
- den Umständen des Einzelfalls.
Bei auffällig hohen Heizkosten durfte außerdem nicht allein aus einem hohen Betrag automatisch auf unwirtschaftliches Verhalten geschlossen werden.
Eine Rolle spielen konnten beispielsweise:
- schlechte Gebäudedämmung,
- alte Fenster,
- eine ungünstige Lage der Wohnung,
- gesundheitliche Gründe oder
- besondere Bedürfnisse von Kindern oder pflegebedürftigen Personen.
Was geschah mit höheren Vorauszahlungen?
Eine Jahresabrechnung führte häufig nicht nur zu einer einmaligen Nachzahlung, sondern gleichzeitig zu höheren monatlichen Betriebskosten- oder Heizkostenvorauszahlungen.
Auch diese Änderung sollte dem Jobcenter mitgeteilt werden.
Soweit die neuen Vorauszahlungen anerkennungsfähig waren, konnten sie ab ihrer jeweiligen Fälligkeit als laufende Kosten der Unterkunft beziehungsweise Heizung berücksichtigt werden.
Was passierte bei einem Nebenkosten-Guthaben?
Ergab die Abrechnung ein Guthaben, musste dieses dem Jobcenter mitgeteilt werden.
Guthaben und Rückzahlungen, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen waren, minderten grundsätzlich die Unterkunftskosten nach dem Monat der Auszahlung oder Gutschrift.
Nicht entsprechend berücksichtigt wurden insbesondere Guthabenanteile, die:
- auf normalen Haushaltsstrom entfielen oder
- aus Unterkunfts- oder Heizkosten entstanden waren, die das Jobcenter zuvor nicht anerkannt hatte.
Wurde nur ein Teil der tatsächlichen Unterkunftskosten vom Jobcenter berücksichtigt, durfte ein späteres Guthaben deshalb nicht ungeprüft vollständig angerechnet werden.
Was, wenn das Jobcenter die Nachzahlung nicht vollständig übernahm?
Lehnte das Jobcenter die Übernahme ganz oder teilweise ab, sollte zunächst die Begründung im Bescheid geprüft werden.
Häufige Streitpunkte konnten sein:
- als unangemessen bewertete Heizkosten,
- nicht anerkannte Unterkunftskosten,
- unklare oder fehlende Nachweise oder
- Fehler bei der Zuordnung des Guthabens beziehungsweise der Nachzahlung.
Eine Ablehnung bedeutete nicht automatisch, dass das Jobcenter stattdessen ein Darlehen für die gesamte Nachzahlung gewähren musste.
Entscheidend waren der konkrete Grund der Forderung, die damalige Rechtslage und die individuelle Situation.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid konnte innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden.
Nebenkostenabrechnung beim Bürgergeld: das Wichtigste zusammengefasst
| Situation | Grundsätzliche Behandlung |
|---|---|
| Angemessene Nachzahlung | konnte im Fälligkeitsmonat als Unterkunfts- oder Heizbedarf berücksichtigt werden |
| Höhere Vorauszahlung | konnte ab Fälligkeit als neuer laufender Bedarf geprüft werden |
| Guthaben | minderte grundsätzlich die Unterkunftskosten nach dem Monat der Gutschrift |
| Haushaltsstrom | gehörte grundsätzlich zum Regelbedarf und nicht zu den KdU |
| Unangemessene Kosten | wurden vom Jobcenter nur nach den gesetzlichen Regeln und der Einzelfallprüfung berücksichtigt |
Was gilt heute?
Die Grundprinzipien bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen bestehen auch nach dem Ende des Bürgergeldes fort. Seit Juli 2026 gelten jedoch teilweise geänderte Regeln bei den Kosten der Unterkunft.