Tausende von Bürgergeld-Empfängern sind beim Ein- oder Auszug betroffen: Renovierungsarbeiten. Doch die Kosten dafür können schnell die finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Gibt es Unterstützung vom Jobcenter?

Wände streichen oder tapezieren und mehr: Das sind Arbeiten, die keinesfalls nur bei einem Umzug anstehen können. Doch gerade für Haushalte mit einem kleinen Einkommen kann schon die Anschaffung von Wandfarbe oder Tapete die finanziellen Möglichkeiten übersteigen. 

Meist sparen sich Empfänger von Bürgergeld schon den teuren Maler und renovieren selbst. Doch was, wenn das Geld nicht für einen ordentlichen Anstrich reicht?

In unserem Artikel erklären wir, wann Bürgergeld-Empfänger bei anstehenden Renovierungs-Kosten Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Amt haben.

Wann wird eine Renovierung notwendig?

Grundsätzlich ist immer dann eine Renovierung notwendig, wenn man sich in den eigenen vier Wänden nicht mehr so ganz wohlfühlt, weil beispielsweise die Tapeten vergilbt sind. Das zählt jedoch zu den laufenden Schönheitsreparaturen, die gerade bei langjährigen Miet- und Wohnverhältnissen anfallen.

Wenn wir von notwendigen Renovierungsarbeiten sprechen, meinen wir jene, die dann fällig werden, weil man umzieht.

Das bedeutet, dass in der Regel Renovierungsarbeiten notwendig werden, wenn man auszieht. 

Aber Achtung: Mieter sind nur dann dazu verpflichtet, wenn das auch im Mietvertrag steht!

Findet sich dazu keine besondere Klausel im Mietvertrag, müssen Mieter die Wände beispielsweise nur dann streichen, wenn die einstmals weiße Wand zwischenzeitlich in einer anderen Farbe gestrichen wurde.

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Welche Arbeiten gehören zu einer notwendigen Renovierung?

Zu den notwendigen Renovierungsarbeiten gehören:

  • Tapezieren und/oder Streichen von Decke und Wänden
  • Verspachteln von Bohrlöchern, eventuell Entfernung von Nägeln
  • unter Umständen streichen von Heizkörpern sowie Fenster- und Türrahmen

Es geht also stets um die Beseitigung von Mängeln, wie sie durch eine normale Abnutzung im Laufe der Zeit entstehen.

Und diese Renovierungsarbeiten sind keinesfalls nur bei einem Auszug relevant. Sie können ebenso zwischenzeitlich anfallen oder in manchen Fällen auch beim Einzug. 

Aber aufgepasst: Ein abgenutzter Fußbodenbelag muss nicht erneuert werden, wenn dies auf den alltäglichen Gebrauch zurückzuführen ist.

Voraussetzungen für die Übernahme der Renovierungs-Kosten

Die Kosten können für die diversen Renovierungsarbeiten schnell auf mehrere hundert Euro ansteigen. Für Bürgergeld-Empfänger nicht gerade ein Pappenstiel.

Doch das Jobcenter übernimmt die Renovierungskosten nur unter einer bestimmten Voraussetzung:

In vielen Mietverträgen gibt es oftmals eine Klausel, dass Mieter anfallende Renovierungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen selbst vornehmen müssen. Manches Mal sogar mit dem Vermerk, in welcher Höhe das geschehen soll.
Dementsprechend sind Haushalte, die Bürgergeld beziehen mit einem solchen Vertrag dazu verpflichtet, zu renovieren.

Die gute Nachricht: Steht diese Klausel im Vertrag, gibt es finanzielle Unterstützung bei den Renovierungs-Kosten.

Im SGB II ist unter §22 Abs. 2 Satz 1  geregelt, dass diese Arbeiten sowie die damit verbundenen Kosten zu den Unterkunftskosten zählen, die der Leistungsträger übernehmen muss.

Wann gewährt das Jobcenter diesen Zuschuss nicht?

Sofern Bürgergeld-Empfängern durch einen Umzug Renovierungs-Kosten entstehen, der Umzug aber nicht mit dem Jobcenter abgesprochen war, müssen die Kosten aus eigener Tasche getragen werden.

Welche Renovierungs-Kosten können abgerechnet werden?

Bei Beziehern von Bürgergeld übernimmt das Amt die Kosten für das benötigte Material. Also Tapeten, Farben, Arbeitsmittel usw. können beantragt werden.

Wichtig dabei ist jedoch, dass immer so kostengünstig wie möglich kalkuliert wird.

Es sollte also vielleicht nicht die teure Strukturtapete mit goldenen Ornamenten ausgewählt werden.

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Wie sieht es mit einer Kostenübernahme für Handwerkerleistungen aus?

Die Kosten für einen Handwerker, welcher die Renovierungsarbeiten vornimmt, übernimmt das Jobcenter nur bei Bürgergeld-Empfängern, die aufgrund körperlicher Einschränkungen dazu nicht selbst in der Lage sind und auch keine andere Möglichkeit haben (beispielsweise durch Hilfe aus dem Bekanntenkreis).

Renovierungs-Kosten beantragen: So geht’s!

Um die Renovierungs-Kosten zu beantragen, reicht ein formloser Antrag.

In diesem sollte jedoch unbedingt der Grund für die Renovierung sowie eine möglichst genaue Auflistung der Materialkosten stehen.

Fazit: Antrag rechtzeitig einreichen, dann klappt’s auch mit den Renovierungs-Kosten!

Bürgergeld-Empfänger müssen nicht auf eine notwendige Renovierung verzichten, nur weil das Geld knapp ist. Mit der richtigen Begründung und einer genauen Auflistung des benötigten Materials im Antrag übernimmt das Jobcenter die Renovierungs-Kosten. Allerdings ist es ratsam, den Antrag frühzeitig zu stellen, denn die Bearbeitungszeit kann sich durchaus einige Wochen hinziehen. Dafür müssen Haushalte mit Bürgergeld aber nicht selbst investieren, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.