Bürgergeld vs. Grundsicherungsgeld: Das änderte sich im Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld abgelöst. Dabei änderte sich nicht nur der Name der Geldleistung. Die Reform brachte unter anderem neue Regeln bei Vermögen, Unterkunft, Vermittlung und Leistungsminderungen.
Die Regelbedarfe änderten sich durch den Systemwechsel dagegen nicht: Für Alleinstehende und Alleinerziehende galten auch nach dem 1. Juli 2026 weiterhin 563 Euro monatlich.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
| Bereich | Bürgergeld bis Juni 2026 | Grundsicherungsgeld ab Juli 2026 |
|---|---|---|
| Geldleistung | Bürgergeld | Grundsicherungsgeld |
| Regelbedarf Alleinstehende 2026 | 563 € | 563 € |
| Vermögen | Einjährige Karenzzeit mit erhöhtem geschütztem Vermögen | Keine Vermögens-Karenzzeit; Freibeträge abhängig vom Lebensalter |
| Unterkunft | Einjährige Karenzzeit für die Angemessenheit der Unterkunftskosten | Karenzzeit bleibt grundsätzlich bestehen, aber neue Obergrenzen und Prüfregeln gelten |
| Vermittlung | Nachhaltige Eingliederung und Qualifizierung standen stärker im Vordergrund | Vermittlungsvorrang wurde gestärkt |
| Pflichtverletzungen | Gestaffelte Minderungsregelungen | Grundsätzlich 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei einer Pflichtverletzung |
| Jobcenter-Termine | Bisherige Bürgergeld-Regeln zu Meldeversäumnissen | Neues Instrumentarium bei wiederholten Meldeversäumnissen |
| Laufende Bescheide | Bürgergeld-Bescheide | Bestehende Bescheide bleiben grundsätzlich gültig; allein wegen der Umstellung ist kein neuer Antrag nötig |
1. Aus Bürgergeld wurde Grundsicherungsgeld
Zum 1. Juli 2026 änderte sich die Bezeichnung der Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Bürgergeld zu Grundsicherungsgeld.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende blieb weiterhin im SGB II geregelt und die Jobcenter blieben zuständig.
Es handelte sich deshalb nicht um die Einführung eines vollständig neuen Sozialleistungssystems. Gleichzeitig war die Reform aber deutlich mehr als eine reine Umbenennung, weil mehrere materielle Vorschriften verändert wurden.
2. Der Regelbedarf blieb beim Wechsel unverändert
Der Systemwechsel zum 1. Juli führte nicht zu einer Kürzung des Regelbedarfs.
Die Regelbedarfe waren bereits zum 1. Januar 2026 gegenüber 2025 unverändert geblieben.
Für 2026 galten unter anderem:
| Personengruppe | Regelbedarf 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € |
| Volljährige Partner, je Person | 506 € |
| Volljährige 18–24 Jahre in den vorgesehenen Fällen | 451 € |
| Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
Die rechnerische Fortschreibung hätte 2026 eigentlich zu niedrigeren Beträgen geführt. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes blieben die bisherigen Regelbedarfe jedoch bestehen.
Der Wechsel vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld änderte daran zum 1. Juli nichts.
3. Deutlich andere Regeln beim Vermögen
Eine der größeren Änderungen betraf das Vermögen.
Während des Bürgergeldes galt bei erstmaligem Leistungsbezug grundsätzlich eine einjährige Karenzzeit. Während dieser Zeit war Vermögen bis zu erhöhten Grenzen geschützt.
Beim Grundsicherungsgeld wurde diese Vermögens-Karenzzeit abgeschafft.
Stattdessen gelten seit Juli 2026 Freibeträge, die sich am Lebensalter der jeweiligen Person orientieren:
| Alter | Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 € |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 € |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 € |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 € |
Geschützte Vermögensgegenstände wie angemessener Hausrat, bestimmte Altersvorsorge und grundsätzlich ein angemessenes Kraftfahrzeug bleiben davon zu unterscheiden.
Übergangsregel für laufende Bewilligungszeiträume
Beim Stichtag 1. Juli gibt es eine wichtige Besonderheit:
Hat ein Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gelten für diesen Zeitraum grundsätzlich noch die bis Ende Juni geltenden Vermögensregeln weiter.
Die strengeren neuen Vermögensregeln trafen deshalb nicht zwangsläufig jeden laufenden Leistungsfall bereits unmittelbar am 1. Juli.
4. Die Karenzzeit bei den Wohnkosten wurde nicht komplett abgeschafft
Hier gibt es einen wichtigen Unterschied zur teilweise verkürzten Berichterstattung über die Reform:
Die einjährige Karenzzeit bei den Unterkunftskosten besteht grundsätzlich weiter.
Neu ist jedoch, dass während dieser Karenzzeit nicht mehr jede beliebig hohe Unterkunft vollständig anerkannt werden muss.
Seit Juli 2026 werden die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich nur bis zum Eineinhalbfachen der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze geschützt.
Darüber hinaus können weitere Grenzen greifen, beispielsweise:
- kommunal festgelegte Quadratmeterhöchstmieten und
- Regelungen bei Mietverträgen, die gegen die Mietpreisbremse verstoßen.
Härtefälle und insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern können besonders berücksichtigt werden.
5. Der Vermittlungsvorrang wurde gestärkt
Mit der Reform wurde die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung wieder stärker priorisiert.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Weiterbildung oder Qualifizierung generell keine Rolle mehr spielen.
Das Jobcenter soll weiterhin prüfen, was für eine nachhaltige Eingliederung sinnvoll ist. Kann eine Person unmittelbar und nachhaltig in Arbeit vermittelt werden, erhält diese Vermittlung jedoch stärkeres Gewicht.
Insbesondere bei jüngeren Leistungsberechtigten bleiben Ausbildung und Qualifizierung wichtige Instrumente.
6. Neue Regeln bei Pflichtverletzungen
Auch die Leistungsminderungen wurden verändert.
Beim Bürgergeld bestanden gestaffelte Minderungsregelungen. Seit Juli 2026 gilt bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II grundsätzlich:
Das Grundsicherungsgeld wird um 30 Prozent des jeweils maßgebenden Regelbedarfs gemindert.
Die Minderung kann wieder aufgehoben werden, wenn die betroffene Person ihre Pflicht erfüllt oder ernsthaft und nachhaltig erklärt, künftig mitzuwirken. Dabei gelten gesetzliche Mindest- und Höchstzeiträume.
Außerdem bestehen Schutzregelungen, beispielsweise für außergewöhnliche Härtefälle.
7. Strengere Folgen bei wiederholten Terminversäumnissen
Auch bei Terminen im Jobcenter wurde die Verbindlichkeit erhöht.
Bei wiederholten Meldeversäumnissen kann das Grundsicherungsgeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen jeweils um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert werden.
Für die Prüfung gelten weiterhin Anforderungen wie eine Rechtsfolgenbelehrung beziehungsweise Kenntnis der Folgen und die Möglichkeit, einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen darzulegen.
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden durch die regulären Minderungen nicht entsprechend gekürzt.
8. Was geschah mit bestehenden Bürgergeld-Bescheiden?
Wer am 30. Juni 2026 bereits Bürgergeld erhielt, musste nicht allein wegen der Umbenennung einen neuen Antrag stellen.
Bestehende Bescheide blieben grundsätzlich weiter gültig. Auch die bekannten Online-Dienste und Formulare konnten während der Umstellung zunächst weiter verwendet werden.
Der Wechsel sollte deshalb nicht zu einer Unterbrechung laufender Leistungen führen.
War Grundsicherungsgeld also nur ein neuer Name für Bürgergeld?
Nein.
Die Grundstruktur des SGB II blieb zwar erhalten:
- die Jobcenter blieben zuständig,
- der Anspruch hing weiterhin von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit ab,
- Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung blieben Bestandteile der Leistungsberechnung und
- die Regelbedarfe änderten sich beim Stichtag 1. Juli nicht.
Gleichzeitig änderte die Reform mehrere zentrale Regeln – insbesondere bei Vermögen, Unterkunft, Vermittlung und Mitwirkungspflichten.
Der Übergang zum Grundsicherungsgeld war daher mehr als eine reine Namensänderung.
Was gilt heute?
Bürgergeld-Zahlung.de dokumentiert die Bürgergeld-Rechtslage und den Übergang im Jahr 2026.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Umgestaltung der Grundsicherung zum 1. Juli 2026
- BMAS: Ziele, Regeln und Änderungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 12 SGB II – Vermögen
- § 22 SGB II – Unterkunft und Heizung
- § 31a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
- § 65a SGB II – Übergangsregelungen 2026